__ (Unfallversicherung) wusste und ihr, der Beschuldigten, dies bewusst war, gibt Letztere denn auch selber zu (vgl. pag. 80 Z. 60 f.: «[…] Die H.________ (Unfallversicherung) und das RAV wussten voneinander. Die Arbeitslosenkasse wusste aber nicht, dass die H.________ (Unfallversicherung) zahlt. […]»). Darauf ist die Beschuldigte zu behaften. Die Kasse hätte um diesen Umstand aber auch nicht wissen müssen. Im bereits erwähnten Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gab die Beschuldigte als Grund für die Kündigung durch die J.________ (GmbH) lediglich an, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Vierschichtbetrieb arbeiten (pag.