] sowie die Telefonnotiz betreffend das Telefongespräch vom 3. Oktober 2018 zwischen Staatsanwalt L.________ und P.________ von der C.________ (Arbeitslosenkasse) [pag. 159.1]). Die gegenteiligen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 672) finden in den Akten keine Grundlage, ihnen kann entsprechend nicht gefolgt werden. Was Herrn K.________ vom RAV M.________ (Zweigstelle) zumindest ansatzweise bekannt war, nämlich der Umstand, dass die Beschuldigte unfallbedingt bis maximal Ende 2015 SUVA- Taggelder bezog, war damit der Arbeitslosenkasse weder automatisch bekannt, noch hätte es ihr bekannt sein müssen.