_ vom 9. Oktober 2017 an P.________ von der C.________ (Arbeitslosenkasse) [pag. 17] sowie die entsprechenden Aussagen von K.________ in der Einvernahme vom 28. November 2018 [pag. 78.13 Z. 182 ff.]). In Bezug auf die in dieser Sache letztlich entscheidende Ansprechstelle, die C.________ (Arbeitslosenkasse), ist damit zudem nichts gesagt, findet doch zwischen den RAV-Stellen und der Arbeitslosenkasse aus datenschutzrechtlichen Gründen kein automatischer Informationsaustausch statt (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen K.________ [pag. 78.10 Z. 92 ff., pag. 78.11 Z. 107 ff.] sowie die Telefonnotiz betreffend das Telefongespräch vom 3. Oktober 2018 zwischen Staatsanwalt L.___