13 Aus den Einträgen im Verlaufsprotokoll des RAV ergibt sich, dass man beidseitig davon ausging, die Beschuldigte werde ab 1. Dezember 2015 wieder 100% arbeitsfähig sein und H.________ (Unfallversicherung)-Taggelder würden höchstens bis Ende Dezember 2015 ausgerichtet (vgl. pag. 210). Sowohl O.________ als auch K.________ gaben zudem übereinstimmend an, die Beschuldigte habe ihnen gegenüber nie erwähnt, dass sie gleichzeitig Taggelder von der H.________ (Unfallversicherung) und der Arbeitslosenkasse erhalte (vgl. die E-Mail von O.________ vom 9. Oktober 2017 an P._____