Das Formular musste die Beschuldigte ja dann gleichwohl noch selber ausfüllen. Aus dem Umstand, dass zwischen O.________ von der H.________ (Unfallversicherung) und K.________ vom RAV im Oktober/November 2015 Kontakte bestanden, kann die Beschuldigte ebenfalls nichts für sich ableiten (vgl. dazu auch pag. 485, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung).