digten vom 23. Oktober 2015 (vgl. pag. 22) datiert, und O.________ zu diesem Zeitpunkt noch von einer Beendigung der Ausrichtung der H.________ (Unfallversicherung)-Taggelder per 30. November 2015 ausging (vgl. das Schreiben vom 7. Oktober 2015 in den edierten H.________ (Unfallversicherung)-Akten). Und selbst wenn sie der Beschuldigten mündlich empfohlen haben sollte, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden, würde das die Beschuldigte selbstredend nicht von ihrer Pflicht entbinden, gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das Formular musste die Beschuldigte ja dann gleichwohl noch selber ausfüllen.