Die Arbeitslosenkasse wusste aber nicht, dass die H.________ (Unfallversicherung) bezahlt. Die Arbeitslosenkasse wusste vom Unfall. Die vom RAV wussten vom Unfall.»). Adressatin für das von der Beschuldigten bereits am 20. August 2015 eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung war von allem Anfang an die C.________ (Arbeitslosenkasse) (pag. 8 ff.). Das Schreiben von O.________ vom 7. Oktober 2015 war damit nicht ursächlich für die Anmeldung als solche. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zudem zu Recht fest (vgl. pag. 484, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass das soeben erwähnte Schreiben vom 7. Oktober 2015, mithin vor dem dritten Unfall der Beschul-