Daran vermögen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (pag. 484 f., S. 16 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), auch die weiteren Einwände der Beschuldigten nichts zu ändern. Das Vorbringen, sie habe sich auf Anraten von O.________ von der H.________ (Unfallversicherung) bei der C.________ (Arbeitslosenkasse) gemeldet (pag. 83 Z. 170 ff., pag. 446 Z. 15 f.) verfängt ebenso wenig wie das Argument, H.________ (Unfallversicherung) und RAV hätten voneinander gewusst (pag. 80 Z. 60 ff.: «Die H.________ (Unfallversicherung) und das RAV wussten voneinander. Die Arbeitslosenkasse wusste aber nicht, dass die H.________ (Unfallversicherung) bezahlt.