Nach mehr als 30 Jahren Aufenthalt und Arbeitstätigkeit in der Schweiz war und ist auch die Beschuldigte nicht derart naiv, dass sie ernsthaft vom Gegenteil ausgehen konnte. Die vorgespiegelte Naivität passt denn auch ganz und gar nicht zum Arbeitszeugnis ihrer langjährigen Arbeitgeberin J.________ (GmbH). Darin wird ihr unter anderem attestiert, sie habe die Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und sie habe sich durch ihr vernetztes Denken ausgezeichnet (pag. 421). Auch beim Zeugen K.________ vom RAV hinterliess die Beschuldigte einen «sicheren Eindruck»;