in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 673) lässt sich daraus somit nicht etwa ableiten, dass die Beschuldigte nicht berechnend gehandelt, bzw. sie die Formulare nicht absichtlich bzw. wissentlich falsch ausgefüllt hat, zumal sie ihre Angaben ja dann freiwillig widerrief. Vielmehr erfolgte die Berichtigung der Informationen eben gerade deshalb, weil sich die Beschuldigte gewissermassen im Zugzwang befand, nachdem sie aufgefordert worden war, ihre Arbeitsunfähigkeit mittels eines Arztzeugnisses zu belegen. Schlicht abwegig wird es dann, wenn die Beschuldigte zwar zugab, sie habe Doppelbezüge [Anmerkung: