Weil sie am 22. November 2015 bei Frage 4 fälschlicherweise angekreuzt hatte, sie sei arbeitsunfähig gewesen (vgl. pag. 29), erschien sie am 3. Dezember 2015 am Schalter des RAV und erklärte, sie sei nie [Anmerkung: Gemeint ist bis dahin, d.h. im Oktober und November 2015] arbeitsunfähig gewesen (pag. 30). Auslöser dafür war, dass sie aufgefordert worden war, ein Arztzeugnis einzureichen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.