11 einfach – und entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 452) insbesondere ohne dass Kenntnisse über das Verhältnis der verschiedenen Versicherungen untereinander nötig wären – zu beantworten sind. Das belegt die Beschuldigte im Übrigen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars für den Monat November 2015 gerade selber: Weil sie am 22. November 2015 bei Frage 4 fälschlicherweise angekreuzt hatte, sie sei arbeitsunfähig gewesen (vgl. pag.