Es handelt sich somit bei den angeblich mangelhaften Sprachkenntnissen eindeutig um eine Schutzbehauptung. Weiter ist folglich die Beweisfrage zu beantworten, ob die Beschuldigte wissentlich und willentlich unwahre Angaben auf den Formularen machte. Ihre Begründung für die falsch gesetzten Kreuze fällt wenig überzeugend aus. Insbesondere sind ihre Aussagen, wonach sie gedacht habe, diese Formulare würden nicht den erlittenen Arbeitsunfall, sondern lediglich die Krankheitsfälle betreffen (pag. 81 Z. 92) und sie daher der Meinung gewesen sei, dass sie im Formular nur ankreuzen müsse, wenn sie krank sei und nicht, wenn sie einen Arbeitsunfall erlitten habe (pag.