Dagegen, dass die Beschuldigte die Fragen nicht verstand, spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie durchaus in der Lage war, beim Ausfüllen zu differenzieren und nicht einfach jeden Monat die gleichen (falschen) Kreuze setzte. In den Formularen für die Monate November 2015 (pag. 28 f.), März 2016 (pag. 38 f.), April 2016 (pag. 41 f.) sowie Mai 2017 (pag. 68 f.) deklarierte und belegte sie nämlich jeweils eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Es handelt sich somit bei den angeblich mangelhaften Sprachkenntnissen eindeutig um eine Schutzbehauptung.