Wie bereits ausgeführt, brauchte es, um die Formulare auszufüllen bzw. die erforderlichen Kreuze zu setzen, auch nicht mehr als ein passives Sprachverständnis. Für die Kammer ist somit nicht zuletzt auch gestützt auf die Äusserungen der Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung erstellt, dass ihre Aussagen bezüglich ihrer mangelnden Deutschkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare nicht glaubhaft sind. Dagegen, dass die Beschuldigte die Fragen nicht verstand, spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie durchaus in der Lage war, beim Ausfüllen zu differenzieren und nicht einfach jeden Monat die gleichen (falschen) Kreuze setzte.