8) angegeben habe, kein Taggeld bezogen zu haben (vgl. pag. 443 Z. 12 ff.), und weshalb sie auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» betreffend die Monate Oktober 2015 bis und mit Juni 2017 mit wenigen Ausnahmen angekreuzt habe, nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, obwohl sie bei der H.________ (Unfallversicherung) als 100% arbeitsunfähig gemeldet war (vgl. pag. 443 Z. 29 ff.); auch diesbezüglich versuchte sie sich beide Male damit herauszureden, dass sie «vielleicht» solche An-