Vor diesem Hintergrund sind die Beteuerungen der Beschuldigten, wonach sie weder die Fragen auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» (pag. 81 Z. 89 und Z. 98) noch das Schreiben der Arbeitslosenkasse betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs sprachlich verstanden habe (vgl. dazu pag. 81 Z. 108: «Ich kann nicht so gut Deutsch, dass ich alles verstanden hätte.»), nicht glaubhaft.