Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich jedenfalls festhalten, dass die Angaben der Beschuldigten zu dieser Frage alles in allem sehr widersprüchlich, mithin wenig glaubhaft sind. Die Angaben der Beschuldigten zu ihren angeblich mangelhaften Deutschkenntnissen überzeugen sodann nicht. Zwar brachte die Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2018 auf Vorhalt der Fragen 4 und 8 der Formulare vor, sie habe ebendiese Fragen in den Formularen nicht verstanden (pag. 81 Z. 98), sie habe immer gedacht, dass es Krankheit betreffe, nicht Unfall (pag. 81 Z. 92).