9 der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sie es schliesslich nicht mehr so genau wissen und gab von ihren bisherigen Angaben abweichend, quasi im Sinne einer dritten Variante zu Protokoll, sie habe «vielleicht» auch abgeschaut von jemandem, der das schon einmal ausgefüllt habe und einfach das Gleiche gemacht (pag. 663 Z. 11 ff.). Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich jedenfalls festhalten, dass die Angaben der Beschuldigten zu dieser Frage alles in allem sehr widersprüchlich, mithin wenig glaubhaft sind.