Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 9.4 Konkrete Würdigung Die Beschuldigte machte auch im oberinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe die Fragen auf den Formularen der C.________ (Arbeitslosenkasse) sprachlich nicht verstanden und deren Sinngehalt nicht erfassen können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 672]).