(Arbeitslosenkasse) aus. Am 23. Oktober 2015 rutschte die Beschuldigte erneut im Badezimmer aus und fiel dabei wieder auf Rücken und Schulter. Weiter hat die Vorinstanz auch den unbestrittenen Sachverhalt betreffend das Kerngeschehen korrekt festgehalten (vgl. pag. 479, S. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So ist zunächst unbestritten, dass die Beschuldigte die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Monate Oktober 2015 bis und mit Juni 2017 ausfüllte, datierte, eigenhändig unterzeichnete und bei der C.________