Mit Änderungskündigung vom 15. Juni 2015 stellte die J.________ (GmbH) der Beschuldigten einen neuen Arbeitsvertrag als Maschinenführerin im 4-Schichtbetrieb ab 1. Oktober 2015 zu. Am 6. Juli 2017 nahm sie mit Kündigungsbestätigung zur Kenntnis, dass die Beschuldigte die Änderungskündigung nicht akzeptierte und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2015. Die Beschuldigte meldete sich in der Folge am 13. August 2015 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und füllte eine Woche später, am 20. August 2015, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zuhanden der C.________ (Arbeitslosenkasse) aus.