378 f.) identisch. 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die ganze Vorgeschichte (vgl. dazu auch pag. 478 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung); die Beschuldigte reiste 1984 in die Schweiz ein. Von 1987 bis am 30. September 2015 arbeitete sie für die J.________ (GmbH) als Maschinenführerin. Am 16. August 2011 hatte sie einen ersten Unfall; sie rutschte in der Badewanne aus, worauf sie sich am 14. September 2011 einer Schulteroperation unterziehen musste.