der Arbeitslosenkasse sei es aufgrund des Massengeschäfts und des fehlenden automatischen Datenaustauschs mit der H.________ (Unfallversicherung) nicht möglich und zumutbar (gewesen), in jedem Einzelfall genauere Recherchen zu tätigen, und sie habe auf die wahren Angaben der Beschuldigten vertrauen dürfen und müssen. Eventualiter habe die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt, indem sie mit ihren systematischen falschen Angaben einen Betrag ertrogen habe, der einen massgeblichen Anteil an ihrem Einkommen beigetragen habe (Deliktsbetrag CHF 37'991.15; pag. 378 f.).