Mit ihrem Verhalten (falsches bzw. unwahres Ausfüllen des Formulars) habe die Beschuldigte die C.________ (Arbeitslosenkasse) in den Irrtum darüber versetzt, dass sie keine Leistungen von anderen Versicherungen, insbesondere der H.________ (Unfallversicherung), erhalte. Die Beschuldigte habe ihre bezogenen Versicherungsleistungen vorsätzlich verschwie-