Konkret soll die Beschuldigte vom 1. Oktober 2015 bis am 20. Juni 2017 unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 67'868.60 bezogen und sich dadurch unrechtmässig bereichert haben, dass sie gegenüber der Geschädigten unwahr deklariert habe, sie beziehe keine Leistungen anderer Versicherungen, obschon sie in der fraglichen Zeit gleichzeitig Leistungen der H.________ (Unfallversicherung) in Form von Taggeldern aufgrund von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen habe, sie mithin doppelt Entschädigungsleistungen von zwei Versicherungen erhalten habe (pag. 378 f.).