398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung