5 Vorinstanz mit Freiheitsstrafe) zu sanktionieren und entsprechend zufolge Gleichartigkeit der Strafarten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Der nicht angefochtene Sanktionspunkt ist, um eine gesetzeswidrige Entscheidung zu verhindern, zugunsten der Beschuldigten ebenfalls zu überprüfen (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).