I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 461), die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.4) sowie die damit einhergehenden Entschädigungsfolgen (Ziff. II.). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wurden die Ziff. I.2 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) und I.2. (entsprechender Sanktionspunkt bzw. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten. Der Schuldspruch als solcher ist damit in Rechtskraft erwachsen.