keine Priorität (pag. 620). Im Widerspruch dazu gab die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung dann zu Protokoll, sie sei noch vor Weihnachten 2020 in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. pag. 664 Z. 8 f. und Z. 11 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde neu Termin auf den 13. Juli 2021 angesetzt (pag. 622 f.). Das erneute Gesuch um Absetzung des oberinstanzlichen Verhandlungstermin und um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens vom 8. Juli 2021 (pag. 647 bzw. pag. 652) begründete die Beschuldigte damit, dass ihr Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Verhandlung nicht zulasse.