Der gleichzeitig verfügten Aufforderung, zeitliche Angaben zum Aufenthalt in Serbien und zu einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz sowie zur Betreuung durch den Ehemann zu machen, kam die Beschuldigte nur teilweise nach, indem sie am 21. Dezember 2020 innert zwei Mal erstreckter Frist mitteilen liess, sie halte sich seit ca. der zweiten Sommerhälfte 2020 in Serbien auf. Während ihr Ehemann gegen Ende September zwecks Erledigung administrativer Angelegenheiten für rund zwei Wochen in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe für sie eine Rückkehr in die Schweiz wegen der Corona-bedingt erschwerten Einreise aus Serbien (Quarantäne) derzeit