In der Folge wurde der Termin vom 23. Oktober 2020 abgesetzt (pag. 589 f.). Der gleichzeitig verfügten Aufforderung, zeitliche Angaben zum Aufenthalt in Serbien und zu einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz sowie zur Betreuung durch den Ehemann zu machen, kam die Beschuldigte nur teilweise nach, indem sie am 21. Dezember 2020 innert zwei Mal erstreckter Frist mitteilen liess, sie halte sich seit ca. der zweiten Sommerhälfte 2020 in Serbien auf.