2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 531). Die Berufungserklärung datiert vom 19. Februar 2020 und ging am 20. Februar 2020 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 531 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 538 f.).