Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 49 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. Oktober 2019 (PEN 19 4) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) am 15. Oktober 2019 folgendes Urteil (pag. 460 ff.): «I. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2017 in D.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der C.________ (Arbeitslosenkasse), Deliktssumme CHF 67'868.60 (Ziff. Anklageschrift); 2. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, began- gen am 21.08.2018 in D.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 66a StGB, Art. 44, 47, 146 Abs. 1 und 2, 333 StGB, Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11‘500.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7‘568.75, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘068.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 11‘500.00). 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2’400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’100.00 Total CHF 4’500.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 24.00 Total CHF 524.00 Total Verfahrenskosten CHF 5’024.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'424.00 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 438.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’588.20 CHF 507.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’095.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘095.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 531). Die Berufungserklärung datiert vom 19. Februar 2020 und ging am 20. Februar 2020 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 531 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 538 f.). 3 3. Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (pag. 584) stellte Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte ein Verschiebungs-, evtl. Dispensationsgesuch. Gemäss dem mitgelieferten Bericht der E.________ (Klinik) litt die Beschuldigte an einer schwe- ren Episode mit psychotischen Symptomen (ICD F.33.3) und hatte Suizidgedanken (pag. 585 ff.). Sie war krankheitsbedingt reise- und arbeitsunfähig. In der Folge wurde der Termin vom 23. Oktober 2020 abgesetzt (pag. 589 f.). Der gleichzeitig verfügten Aufforderung, zeitliche Angaben zum Aufenthalt in Serbien und zu einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz sowie zur Betreuung durch den Ehemann zu machen, kam die Beschuldigte nur teilweise nach, indem sie am 21. Dezem- ber 2020 innert zwei Mal erstreckter Frist mitteilen liess, sie halte sich seit ca. der zweiten Sommerhälfte 2020 in Serbien auf. Während ihr Ehemann gegen Ende September zwecks Erledigung administrativer Angelegenheiten für rund zwei Wo- chen in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe für sie eine Rückkehr in die Schweiz wegen der Corona-bedingt erschwerten Einreise aus Serbien (Quarantäne) derzeit keine Priorität (pag. 620). Im Widerspruch dazu gab die Beschuldigte in der oberin- stanzlichen Verhandlung dann zu Protokoll, sie sei noch vor Weihnachten 2020 in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. pag. 664 Z. 8 f. und Z. 11 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde neu Termin auf den 13. Juli 2021 angesetzt (pag. 622 f.). Das erneute Gesuch um Absetzung des oberinstanzlichen Verhandlungstermin und um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens vom 8. Juli 2021 (pag. 647 bzw. pag. 652) begründete die Beschuldigte damit, dass ihr Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Verhandlung nicht zulasse. Sie be- finde sich in psychiatrischer Behandlung im F.________ (Spital) Ergänzend reichte Rechtsanwalt B.________ gleichentags einen Arztbericht des F.________ (Spital) (pag. 650 f. bzw. pag. 654 f.) ein, wonach davon ausgegangen werde, dass die Be- schuldigte an einer Agoraphobie mit Panikstörung leide (pag. 649 bzw. pag. 653). Mit begründeter Verfügung vom 9. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung das Ver- schiebungsgesuch der Beschuldigten ab (pag. 657 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei die familiäre Situation der Beschuldigten durch die G.________ (Stiftung) abzuklären und es sei zuhanden des Obergerichts Bericht über das Ver- hältnis zwischen den Enkelkindern und der Beschuldigten sowie der Auswirkung einer Landesverweisung der Beschuldigten auf die Enkelkinder zu erstatten (pag. 532). Die Kammer wies den Antrag mit begründetem Beschluss vom 13. März 2020 ab (pag. 540 ff.). Im Hinblick auf die ursprünglich auf den 23. Oktober 2020 angesetzte oberinstanz- liche Verhandlung wurden über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. Oktober 2020, pag. 556 f.) und ein Leu- mundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 14. Oktober 2020, pag. 559 ff.) eingeholt. Die Kantonspolizei Wangen a.A. teilte in- dessen vorab telefonisch und dann auch mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 mit, die Beschuldigte befinde sich laut ihrem Ehemann bis 31. Oktober 2020 [sic!] in 4 Serbien. Es könnten somit nur Informationen, die ohne die Beschuldigte erhoben werden könnten, aufgeführt werden. Der Bericht vom 14. Oktober 2020 enthält so- mit im Wesentlichen die gleichen Informationen, wie sie bereits im Leumundsbe- richt vom 16. Mai 2018 bzw. im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 17. September 2019 enthalten sind. Zusätzlich wurde ein aktueller Betrei- bungsregisterauszug (datierend vom 9. Oktober 2020, pag. 563 ff.) mitgeliefert. Ebenfalls eingeholt wurde ein ergänzender Bericht der Migrationsbehörden (datie- rend vom 19. Oktober 2020; pag. 591 ff.). Mit Blick auf den neuen oberinstanzlichen Verhandlungstermin wurden erneut ak- tuelle Berichte eingeholt (Leumundsbericht vom 25. Juni 2021 inkl. Betreibungsre- gisterauszug vom 23. Juni 2021 [pag. 632 ff.] und Strafregisterauszug vom 29. Ju- ni 2021 [pag. 641 f.]). Zudem reichte die Verteidigung im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten erneuten Verschiebungsgesuch am 8. Juli 2021 einen vom 1. Juli 2021 datierenden Arztbericht des F.________ (Spital) (pag. 650 f. bzw. pag. 654 f.) ein. Schliesslich wurde die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Ver- handlung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 662 ff.). 5. Dispensation Beschuldigte Auf entsprechenden Antrag hin wurde die Beschuldigte nach ihrer Einvernahme von der weiteren persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 661 und pag. 671). 6. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 für die Beschuldigte auf die mit Berufungserklärung vom 19. Febru- ar 2020 (pag. 531 f.) gestellten Anträge (pag. 671). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Ihre Beru- fung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 19. Februar 2020 (pag. 531 ff.) gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Betrugs, gewerbsmässig began- gen (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 460), gegen die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 461) sowie gegen die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 461), die Auferle- gung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.4) sowie die damit einherge- henden Entschädigungsfolgen (Ziff. II.). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wurden die Ziff. I.2 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Aus- weisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) und I.2. (entspre- chender Sanktionspunkt bzw. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten. Der Schuldspruch als solcher ist damit in Rechtskraft erwachsen. Nicht hingegen die Sanktion, zumal es der Kammer offen stehen muss, im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs auch diesen mit einer Geldstrafe (statt wie die 5 Vorinstanz mit Freiheitsstrafe) zu sanktionieren und entsprechend zufolge Gleichar- tigkeit der Strafarten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Der nicht angefochtene Sanktionspunkt ist, um eine gesetzeswidrige Entscheidung zu verhindern, zugunsten der Beschuldigten ebenfalls zu überprüfen (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert wer- den, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. Januar 2019 zum Vorwurf gemacht, sie habe sich des mehrfachen Betrugs, evtl. gewerbsmässig be- gangen, evtl. des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung durch un- rechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen aufgrund unwahrer und unvoll- ständiger Angaben schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2015 (Beginn der unrechtmässigen Bezüge) und evtl. zuvor bis am 30. September 2016 in D.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der C.________ (Arbeitslosenkasse) (pag. 378). Konkret soll die Beschuldigte vom 1. Oktober 2015 bis am 20. Juni 2017 unrecht- mässig Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 67'868.60 be- zogen und sich dadurch unrechtmässig bereichert haben, dass sie gegenüber der Geschädigten unwahr deklariert habe, sie beziehe keine Leistungen anderer Versi- cherungen, obschon sie in der fraglichen Zeit gleichzeitig Leistungen der H.________ (Unfallversicherung) in Form von Taggeldern aufgrund von unfallbe- dingter Arbeitsunfähigkeit bezogen habe, sie mithin doppelt Entschädigungsleis- tungen von zwei Versicherungen erhalten habe (pag. 378 f.). Dies habe sie dadurch erreicht, dass sie es entgegen ihrer Pflicht unterlassen ha- be, der C.________ (Arbeitslosenkasse) bzw. dem I.________ (Amt) auf dem mo- natlich auszufüllenden Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» zu mel- den, dass sie Leistungen von anderen Versicherungen, insbesondere der H.________ (Unfallversicherung), bezogen habe. Im Gegenteil habe sie unwahre Angaben gemacht, indem sie auf dem besagten Formular jeweils die Felder «nein» angekreuzt und damit unterschriftlich bestätigt habe, sie beziehe keine anderen Versicherungsleistungen und sie sei nicht wegen Krankheit oder Unfalls in den letz- ten 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen. Mit ihrem Verhalten (falsches bzw. un- wahres Ausfüllen des Formulars) habe die Beschuldigte die C.________ (Arbeits- losenkasse) in den Irrtum darüber versetzt, dass sie keine Leistungen von anderen Versicherungen, insbesondere der H.________ (Unfallversicherung), erhalte. Die Beschuldigte habe ihre bezogenen Versicherungsleistungen vorsätzlich verschwie- 6 gen, um einen zusätzlichen Erwerb zu erzielen und sich zu bereichern. Die Be- schuldigte habe arglistig gehandelt, indem sie durch das falsche Ausfüllen und Un- terschreiben des Formulars und damit die Erstellung einer falschen Urkunde das Vertrauen der Arbeitslosenkasse auf die Richtigkeit ihrer Angaben erschlichen ha- be; der Arbeitslosenkasse sei es aufgrund des Massengeschäfts und des fehlen- den automatischen Datenaustauschs mit der H.________ (Unfallversicherung) nicht möglich und zumutbar (gewesen), in jedem Einzelfall genauere Recherchen zu tätigen, und sie habe auf die wahren Angaben der Beschuldigten vertrauen dür- fen und müssen. Eventualiter habe die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt, in- dem sie mit ihren systematischen falschen Angaben einen Betrag ertrogen habe, der einen massgeblichen Anteil an ihrem Einkommen beigetragen habe (Deliktsbe- trag CHF 37'991.15; pag. 378 f.). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird der Beschuldigten weiter vorgeworfen, sie habe sich des mehrfachen Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen, evtl. des mehrfa- chen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 201 (Inkrafttreten des Art. 148a StGB) bis Ende Juni 2017 in D.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der C.________ (Arbeitslosenkasse), schuldig gemacht (Deliktsbetrag CHF 29'877.45; pag. 379 f.). Der unter dieser Ziffer angeklagte Sachverhalt ist ansonsten mit dem Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1. (pag. 378 f.) identisch. 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die ganze Vorgeschichte (vgl. dazu auch pag. 478 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung); die Beschuldigte reiste 1984 in die Schweiz ein. Von 1987 bis am 30. September 2015 arbeitete sie für die J.________ (GmbH) als Maschinenführerin. Am 16. August 2011 hatte sie einen ersten Unfall; sie rutschte in der Badewanne aus, worauf sie sich am 14. Septem- ber 2011 einer Schulteroperation unterziehen musste. Am 9. Februar 2013 ereigne- te sich ein weiterer Unfall, als die Beschuldigte rückwärts über einen «Leerpaletten- Anschlag» stolperte und auf Schulter und Rücken stürzte. In der Folge musste sie am 23. Oktober 2014 erneut operiert werden. Mit Änderungskündigung vom 15. Juni 2015 stellte die J.________ (GmbH) der Beschuldigten einen neuen Ar- beitsvertrag als Maschinenführerin im 4-Schichtbetrieb ab 1. Oktober 2015 zu. Am 6. Juli 2017 nahm sie mit Kündigungsbestätigung zur Kenntnis, dass die Beschul- digte die Änderungskündigung nicht akzeptierte und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2015. Die Beschuldigte meldete sich in der Folge am 13. August 2015 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und füllte eine Wo- che später, am 20. August 2015, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu- handen der C.________ (Arbeitslosenkasse) aus. Am 23. Oktober 2015 rutschte die Beschuldigte erneut im Badezimmer aus und fiel dabei wieder auf Rücken und Schulter. Weiter hat die Vorinstanz auch den unbestrittenen Sachverhalt betreffend das Kerngeschehen korrekt festgehalten (vgl. pag. 479, S. 11 erstinstanzliche Urteils- begründung). So ist zunächst unbestritten, dass die Beschuldigte die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Monate Oktober 2015 bis und mit Ju- ni 2017 ausfüllte, datierte, eigenhändig unterzeichnete und bei der C.________ 7 (Arbeitslosenkasse) einreichte und ihr durch diese gestützt darauf ein Gesamtbe- trag in der Höhe von insgesamt CHF 67'868.50 (bzw. monatliche Beträge zwischen CHF 1'915.15 und CHF 4'029.70) ausbezahlt wurde. Dabei stellt die Beschuldigte insbesondere nicht in Abrede, dass sie in den fraglichen Formularen zuhanden der C.________ (Arbeitslosenkasse) ankreuzte, sie sei arbeitsfähig und dass sie keine anderen Leistungen beziehe. Weiter bestreitet die Beschuldigte auch nicht, dass sie zwischen Oktober 2015 und Juni 2017 wegen einer 100%-igen Arbeitsunfähig- keit von der H.________ (Unfallversicherung) Unfalltaggelder erhielt. 8.3 Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte macht hingegen geltend, sie habe die Fragen in den Formularen «Angaben der versicherten Person» der C.________ (Arbeitslosenkasse) betref- fend Arbeitsfähigkeit und Einkommensverhältnisse sprachlich nicht verstanden. Sie bestreitet, bewusst bzw. absichtlich falsche Angaben in den Formularen gemacht zu haben. Weiter bringt sie vor, K.________ vom RAV über den Bezug von Unfall- taggeldern informiert zu haben. Auch habe ihre Arbeitgeberin gegenüber der Ar- beitslosenkasse angegeben, dass die Beschuldigte arbeitsunfähig sei, zwischen der Arbeitslosenkasse und dem RAV habe zudem ein Informationsaustausch statt- gefunden. Es wird folglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, ob die C.________ (Arbeitslosenkasse) bzw. das RAV betreffend die Leistung von Tag- geldern durch die H.________ (Unfallversicherung) Kenntnis hatten bzw. haben mussten. 9. Beweiswürdigung 9.1 Vorbemerkung Da sich die Vorwürfe gemäss den Ziff. I.1. und I.2. der Anklageschrift mit Ausnah- me der Tatzeiträume sachverhaltsmässig inhaltlich decken, würdigt die Kammer die vorliegenden Beweismittel wie bereits die Vorinstanz gesamthaft bzw. betref- fend beide Vorwürfe (vgl. pag. 477, S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 9.2 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 475 ff., S. 7 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden, in erster Instanz vorliegenden Beweismittel – konkret die Aussagen der Beschuldigten (pag. 79 ff., pag. 440 ff.), diejenigen des Zeugen K.________ (pag. 78.8 ff.), die Aktennotiz des Telefongesprächs vom 3. Oktober 2018 zwischen P.________ von der C.________ (Arbeitslosenkasse) und Staatsanwalt L.________ (pag. 159.1 f.), die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 13. August 2015 (pag. 182 f.), den Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung vom 20. September 2015 (pag. 8 ff.), ein Arbeitszeugnis der J.________ (GmbH) vom 30. September 2015 (pag. 421 f.), die detaillierte Taggeldübersicht der H.________ (Unfallversicherung) (pag. 18 ff.), die Formulare «Angaben der versicherten Person» zu den Monaten Oktober 2015 bis Juni 2017 (pag. 26 ff.), ein 8 Auszug aus dem internen Computersystem der C.________ (Arbeitslosenkasse) vom 24. November 2015 betreffend die Vorsprache der Beschuldigten am Schalter am 3. Dezember 2015 (pag. 30), diverse Schreiben der C.________ (Arbeitslosen- kasse) an die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rückforderung (pag. 72 ff.), das damit in Zusammenhang stehende Betreibungsbegehren vom 12. Januar 2018 (pag. 78), verschiedene ärztliche Zeugnisse (pag. 39, pag. 42, pag. 69, pag. 196, pag. 435), den Bericht des MIDI vom 12. Juli 2018 (pag. 88 ff.), die Abzahlungsver- einbarung zwischen der Beschuldigten und der C.________ (Arbeitslosenkasse) vom 23. März 2019 und vier entsprechende Einzahlungsbelege (pag. 423 ff.) sowie weitere edierte Unterlagen vom MIDI (pag. 91 ff.), der C.________ (Arbeitslosen- kasse) (pag. 179 ff.), des RAV M.________ (Zweigstelle) (pag. 203 ff.) und der H.________ (Unfallversicherung) Bern (pag. 362 ff.) – abschliessend aufgelistet. Wie bereits ausgeführt, holte die Kammer im Hinblick auf den erstangesetzten obe- rinstanzlichen Verhandlungstermin über die Beschuldigte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 8. Oktober 2020, pag. 556 f.) und ei- nen Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datie- rend vom 14. Oktober 2020, pag. 559 ff.) ein. Zusätzlich wurde ein aktueller Betrei- bungsregisterauszug (datierend vom 9. Oktober 2020, pag. 563 ff.) mitgeliefert. Ebenfalls eingeholt wurde ein ergänzender Bericht der Migrationsbehörden (datie- rend vom 19. Oktober 2020; pag. 591 ff.). Mit Blick auf den neuen oberinstanzli- chen Verhandlungstermin wurden erneut aktuelle Berichte eingeholt (Leumundsbe- richt vom 25. Juni 2021 inkl. Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2021 [pag. 632 ff.], Strafregisterauszug vom 29. Juni 2021 [pag. 632 ff.]). Schliesslich wurde die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 662 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 9.4 Konkrete Würdigung Die Beschuldigte machte auch im oberinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe die Fragen auf den Formularen der C.________ (Arbeitslosenkasse) sprachlich nicht verstanden und deren Sinngehalt nicht erfassen können (vgl. dazu die Aus- führungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 672]). In der polizeilichen Befragung gab die Beschuldigte noch an, sie habe die Formula- re manchmal selber ausgefüllt, manchmal hätten dies wildfremde Personen aus ei- nem Computerlernkurs, welchen sie gemacht habe, für sie erledigt (pag. 81 Z. 92 ff.). Vergleicht man die Schriftbilder auf den Formularen, so sind diese tatsächlich nicht überall identisch, insbesondere was die Zahlen anbelangt (vgl. beispielhaft pag. 41 und pag. 44) – was dafür spricht, dass ihr tatsächlich jemand beim Ausfüllen geholfen haben könnte. Im Widerspruch dazu gestand sie in der erstinstanzlichen Verhandlung dann ein, alle Formulare selber ausgefüllt und un- terzeichnet zu haben (vgl. pag. 442 Z. 42 ff., pag. 443 Z. 7 ff., Z. 23 ff. und insbe- sondere pag. 444 Z. 27: «Nein, mir hat niemand geholfen diese auszufüllen.»). In 9 der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sie es schliesslich nicht mehr so genau wissen und gab von ihren bisherigen Angaben abweichend, quasi im Sinne einer dritten Variante zu Protokoll, sie habe «vielleicht» auch abgeschaut von jemandem, der das schon einmal ausgefüllt habe und einfach das Gleiche gemacht (pag. 663 Z. 11 ff.). Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich jedenfalls festhalten, dass die Angaben der Beschuldigten zu dieser Frage alles in allem sehr widersprüchlich, mithin wenig glaubhaft sind. Die Angaben der Beschuldigten zu ihren angeblich mangelhaften Deutschkenntnis- sen überzeugen sodann nicht. Zwar brachte die Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2018 auf Vorhalt der Fragen 4 und 8 der For- mulare vor, sie habe ebendiese Fragen in den Formularen nicht verstanden (pag. 81 Z. 98), sie habe immer gedacht, dass es Krankheit betreffe, nicht Unfall (pag. 81 Z. 92). Vorgängig hatte sie aber bereits spontan angegeben, sie könne Deutsch lesen und verstehe den Text in Ja und Nein (pag. 81 Z. 95 f.). Einzig bei schwierigen Wörtern habe sie so ihre Probleme und müsse diesbezüglich eine Übersetzung haben (pag. 81 Z. 96 f.). Gegenüber dem RAV hatte sie am 13. Au- gust 2015 im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegeben, sie verfü- ge mündlich über Grundkenntnisse in Deutsch und über gute Sprachkenntnisse in Schweizerdeutsch (vgl. das Formular «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV», pag. 360). Nach dem Besuch des Arbeitsmarkttrainings BINplus wurde ihr betreffend den Stand ihrer Deutschkenntnisse am 24. Mai 2016 ein Niveau A2.2 at- testiert, mit der Ergänzung, die mündlichen Kenntnisse seien viel stärker als die schriftlichen. Zudem wurde dort auch festgehalten, durch ihre grosse Motivation habe die Beschuldigte sowohl ihre produktiven als auch rezeptiven Fähigkeiten verbessern können (vgl. pag. 294). Es erstaunt deshalb auch nicht weiter, dass die Beschuldigte dann in einer Bewerbung als Betriebsmitarbeiterin am 26. Mai 2016 schrieb (pag. 298): «Das Ausfüllen von Messprotokollen ist kein Problem für mich, da ich über gute Deutschkenntnisse verfüge.» Vor diesem Hintergrund sind die Beteuerungen der Beschuldigten, wonach sie we- der die Fragen auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» (pag. 81 Z. 89 und Z. 98) noch das Schreiben der Arbeitslosenkasse betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs sprachlich verstanden habe (vgl. dazu pag. 81 Z. 108: «Ich kann nicht so gut Deutsch, dass ich alles verstanden hätte.»), nicht glaubhaft. Ebenso wenig kann ihr geglaubt werden, wenn sie in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung behauptete, sie habe auch die Fragen auf dem Formular «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV» «vielleicht nicht gut verstanden» und deshalb angegeben, keine Leistungen von einer Sozialversicherung/Institution wie z.B. der Unfallversicherung/H.________ (Unfallversicherung) zu beziehen (pag. 443 Z. 1 ff.). Dasselbe gilt bezüglich ihrer Antworten auf die Fragen, weshalb sie im Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» (pag. 8) angegeben habe, kein Taggeld bezogen zu haben (vgl. pag. 443 Z. 12 ff.), und weshalb sie auf den For- mularen «Angaben der versicherten Person» betreffend die Monate Oktober 2015 bis und mit Juni 2017 mit wenigen Ausnahmen angekreuzt habe, nicht arbeitsun- fähig gewesen zu sein, obwohl sie bei der H.________ (Unfallversicherung) als 100% arbeitsunfähig gemeldet war (vgl. pag. 443 Z. 29 ff.); auch diesbezüglich ver- suchte sie sich beide Male damit herauszureden, dass sie «vielleicht» solche An- 10 gaben gemacht habe, weil sie «nicht gut Deutsch verstehe» bzw. es «vielleicht nicht gut verstanden habe». Entscheidend ist, dass die betroffene Person auf dem vorliegend interessierenden, monatlich auszufüllenden ALV-Formular «Angaben der versicherten Person» Fragen zu beantworten hat, die sowohl von der sprachli- chen Formulierung als auch von ihrem Sinngehalt her alles andere als kompliziert sind. In Ziffer 4 wird danach gefragt, ob eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in Ziffer 8 danach, ob die betroffene Person Leistungen einer anderen Sozialversiche- rung verlangt oder erhalten habe. Die H.________ (Unfallversicherung) als mögli- che Leistungserbringerin wird in Frage 8 sogar explizit aufgeführt (vgl. beispielhaft das Formular für den Monat Oktober 2015 [pag. 26 ff., insbes. die Fragen 4 und 8 auf pag. 27]). Mehr als ein rezeptives Verständnis der deutschen Sprache ist bei derart einfach und klar gestellten Fragen gar nicht nötig. Das gilt erst recht für eine Person, welche wie die Beschuldigte, mehr als dreissig Jahre in der Schweiz ge- lebt, hier zwei Kinder grossgezogen und in dieser Zeit immer im gleichen Betrieb gearbeitet hat, die weder beim RAV noch in der polizeilichen Einvernahme und ins- besondere auch nicht beim erstinstanzlichen Gericht oder bei der Kammer den Eindruck hinterliess, als würde sie auf Deutsch formulierte Fragen nicht verstehen. So antwortete sie in der oberinstanzlichen Verhandlung gleich mehrmals spontan und von sich aus direkt auf ihr gestellte Fragen, ohne vorgängig die Übersetzung auf Serbisch durch den Übersetzer abzuwarten (vgl. pag. 663 Z. 45, pag. 664 Z. 41 f., pag. 665 Z. 3). Dabei schadet nicht, dass ihre teilweise zunächst auf Deutsch gegebenen Antworten zufolge mangelnder Verständlichkeit dann doch mehrheitlich übersetzt werden mussten bzw. sich die Beschuldigte offenbar münd- lich nach wie vor nicht sehr gut auszudrücken vermag. Ihr Verhalten beweist den- noch, dass sie ihr auf Deutsch gestellte Fragen offenbar sehr gut versteht. Wie be- reits ausgeführt, brauchte es, um die Formulare auszufüllen bzw. die erforderlichen Kreuze zu setzen, auch nicht mehr als ein passives Sprachverständnis. Für die Kammer ist somit nicht zuletzt auch gestützt auf die Äusserungen der Beschuldig- ten in der oberinstanzlichen Verhandlung erstellt, dass ihre Aussagen bezüglich ih- rer mangelnden Deutschkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare nicht glaubhaft sind. Dagegen, dass die Beschuldigte die Fragen nicht verstand, spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie durchaus in der Lage war, beim Ausfüllen zu differenzieren und nicht einfach jeden Monat die gleichen (falschen) Kreuze setzte. In den Formularen für die Monate November 2015 (pag. 28 f.), März 2016 (pag. 38 f.), April 2016 (pag. 41 f.) sowie Mai 2017 (pag. 68 f.) deklarierte und belegte sie nämlich jeweils eine Arbeitsunfähigkeit infol- ge Krankheit. Es handelt sich somit bei den angeblich mangelhaften Sprachkennt- nissen eindeutig um eine Schutzbehauptung. Weiter ist folglich die Beweisfrage zu beantworten, ob die Beschuldigte wissentlich und willentlich unwahre Angaben auf den Formularen machte. Ihre Begründung für die falsch gesetzten Kreuze fällt wenig überzeugend aus. Insbesondere sind ihre Aussagen, wonach sie gedacht habe, diese Formulare würden nicht den erlittenen Arbeitsunfall, sondern lediglich die Krankheitsfälle betreffen (pag. 81 Z. 92) und sie daher der Meinung gewesen sei, dass sie im Formular nur ankreuzen müsse, wenn sie krank sei und nicht, wenn sie einen Arbeitsunfall erlitten habe (pag. 83 Z. 183 f.), nicht nachvollziehbar. Die Fragen im Formular sind so gehalten, dass sie 11 einfach – und entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 452) insbesondere ohne dass Kenntnisse über das Verhältnis der verschiedenen Versicherungen untereinander nötig wären – zu beantworten sind. Das belegt die Beschuldigte im Übrigen im Zu- sammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars für den Monat November 2015 ge- rade selber: Weil sie am 22. November 2015 bei Frage 4 fälschlicherweise ange- kreuzt hatte, sie sei arbeitsunfähig gewesen (vgl. pag. 29), erschien sie am 3. De- zember 2015 am Schalter des RAV und erklärte, sie sei nie [Anmerkung: Gemeint ist bis dahin, d.h. im Oktober und November 2015] arbeitsunfähig gewesen (pag. 30). Auslöser dafür war, dass sie aufgefordert worden war, ein Arztzeugnis einzureichen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 673) lässt sich daraus somit nicht etwa ableiten, dass die Beschuldigte nicht berechnend gehandelt, bzw. sie die Formula- re nicht absichtlich bzw. wissentlich falsch ausgefüllt hat, zumal sie ihre Angaben ja dann freiwillig widerrief. Vielmehr erfolgte die Berichtigung der Informationen eben gerade deshalb, weil sich die Beschuldigte gewissermassen im Zugzwang befand, nachdem sie aufgefordert worden war, ihre Arbeitsunfähigkeit mittels eines Arzt- zeugnisses zu belegen. Schlicht abwegig wird es dann, wenn die Beschuldigte zwar zugab, sie habe Doppelbezüge [Anmerkung: Gelder von der Arbeitslosenkas- se sowie SUVA-Taggelder] kassiert, gleichzeitig aber behauptete, sie habe nicht gewusst, dass diese miteinander zu tun gehabt hätten (pag. 81 Z. 72 ff.). Bezeich- nenderweise antwortete sie auf entsprechende Frage von Staatsanwalt L.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst, sie wisse nicht, was sie sich dabei gedacht habe, dass sie vom Staat viel mehr Geld erhalten habe, als sie in der Zeit, in der sie gearbeitet bzw. verdient habe (pag. 444 Z. 44 f.). Erst recht unglaubhaft und in gewisser Weise auch dreist ist ihre weitere Aussage (pag. 444 Z. 44 ff.): «Ich dachte, die H.________ (Unfallversicherung) sei für den Unfall und die Arbeitslosengelder würden helfen, eine Arbeit zu finden. Ich dachte, das sei normal so». Dass einem nach Unfall und bei Arbeitslosigkeit unter dem Strich plötzlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als vorher, ist gerade nicht normal. Nach mehr als 30 Jahren Aufenthalt und Arbeitstätigkeit in der Schweiz war und ist auch die Beschuldigte nicht derart naiv, dass sie ernsthaft vom Gegenteil ausgehen konnte. Die vorgespiegelte Naivität passt denn auch ganz und gar nicht zum Arbeitszeugnis ihrer langjährigen Arbeitgeberin J.________ (GmbH). Darin wird ihr unter anderem attestiert, sie habe die Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und sie habe sich durch ihr vernetztes Denken ausgezeichnet (pag. 421). Auch beim Zeugen K.________ vom RAV hinterliess die Beschuldigte einen «si- cheren Eindruck»; auf Frage, inwiefern bzw. wo jemand, der sprachlich oder intel- lektuell nicht «z’schlag kommt», Support bekomme, gab er zu Protokoll (pag. 78.12 Z. 148 ff.): «Wir haben Organisationen, z.B. N.________ (Organisation), da schi- cken wir die Leute hin. […] Ich glaube aber, ich habe sie nicht dort hin geschickt. Ich hatte nicht das Gefühl, dass sie Mühe hätte und Unterstützung braucht. […] Sie hat auch nie um Unterstützung gefragt. Sie machte einen sicheren Eindruck und ich hatte nicht das Gefühl, dass sie Unterstützung benötigt.» Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, hält die Kammer sodann fest, dass die Tatsache, dass sowohl die Korrespondenz der Ar- 12 beitslosenkasse (vgl. beispielhaft pag. 72 f.), als auch diejenigen des RAV (vgl. beispielhaft pag. 320) im Briefkopf das I.________ (Amt) aufweisen, die Beschul- digte nicht zu entlasten vermag. Zwar mag dieser Umstand auf den ersten Blick tatsächlich eine gewisse Verwechslungsgefahr in Bezug auf das jeweilige Amt bzw. den Absender des Schreibens beinhalten. Dies ändert jedoch dies nichts daran, dass die jeweiligen Formulare wahrheitsgetreu auszufüllen sind. Mit anderen Wor- ten muss die Beschuldigte gewusst haben, dass sie in den Formularen keine fal- schen Angaben machen darf, selbst wenn sie nicht erkannt haben sollte, dass es sich bei der Arbeitslosenkasse und beim RAV nicht um dieselbe Stelle handelt. Dieser Umstand ist somit letztlich unerheblich. Und erst recht ist die H.________ (Unfallversicherung), welche die Unfalltaggelder ausrichtete, selbst für den Fall, dass man davon ausgehen würde, dass die Arbeitslosenkasse und das RAV in dieser Hinsicht prima vista verwechselbar sind, anhand ihrer Korrespondenz ganz klar von den anderen beiden Ämtern unterscheidbar. Alles in allem lässt das Ver- halten der Beschuldigten somit im Gegenteil darauf schliessen, dass sie sich be- wusst dazu entschloss, im Formular «Angaben der versicherten Person» zu ver- schweigen, dass sie aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit H.________ (Unfallversicherung)-Taggelder bezog. Daran vermögen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (pag. 484 f., S. 16 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), auch die weiteren Einwände der Beschuldig- ten nichts zu ändern. Das Vorbringen, sie habe sich auf Anraten von O.________ von der H.________ (Unfallversicherung) bei der C.________ (Arbeitslosenkasse) gemeldet (pag. 83 Z. 170 ff., pag. 446 Z. 15 f.) verfängt ebenso wenig wie das Ar- gument, H.________ (Unfallversicherung) und RAV hätten voneinander gewusst (pag. 80 Z. 60 ff.: «Die H.________ (Unfallversicherung) und das RAV wussten voneinander. Die Arbeitslosenkasse wusste aber nicht, dass die H.________ (Un- fallversicherung) bezahlt. Die Arbeitslosenkasse wusste vom Unfall. Die vom RAV wussten vom Unfall.»). Adressatin für das von der Beschuldigten bereits am 20. August 2015 eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung war von allem Anfang an die C.________ (Arbeitslosenkasse) (pag. 8 ff.). Das Schreiben von O.________ vom 7. Oktober 2015 war damit nicht ursächlich für die Anmeldung als solche. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zudem zu Recht fest (vgl. pag. 484, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass das soeben er- wähnte Schreiben vom 7. Oktober 2015, mithin vor dem dritten Unfall der Beschul- digten vom 23. Oktober 2015 (vgl. pag. 22) datiert, und O.________ zu diesem Zeitpunkt noch von einer Beendigung der Ausrichtung der H.________ (Unfallver- sicherung)-Taggelder per 30. November 2015 ausging (vgl. das Schreiben vom 7. Oktober 2015 in den edierten H.________ (Unfallversicherung)-Akten). Und selbst wenn sie der Beschuldigten mündlich empfohlen haben sollte, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden, würde das die Beschuldigte selbstredend nicht von ihrer Pflicht entbinden, gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreue Anga- ben zu machen. Das Formular musste die Beschuldigte ja dann gleichwohl noch selber ausfüllen. Aus dem Umstand, dass zwischen O.________ von der H.________ (Unfallversicherung) und K.________ vom RAV im Okto- ber/November 2015 Kontakte bestanden, kann die Beschuldigte ebenfalls nichts für sich ableiten (vgl. dazu auch pag. 485, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13 Aus den Einträgen im Verlaufsprotokoll des RAV ergibt sich, dass man beidseitig davon ausging, die Beschuldigte werde ab 1. Dezember 2015 wieder 100% arbeits- fähig sein und H.________ (Unfallversicherung)-Taggelder würden höchstens bis Ende Dezember 2015 ausgerichtet (vgl. pag. 210). Sowohl O.________ als auch K.________ gaben zudem übereinstimmend an, die Beschuldigte habe ihnen ge- genüber nie erwähnt, dass sie gleichzeitig Taggelder von der H.________ (Unfall- versicherung) und der Arbeitslosenkasse erhalte (vgl. die E-Mail von O.________ vom 9. Oktober 2017 an P.________ von der C.________ (Arbeitslosenkasse) [pag. 17] sowie die entsprechenden Aussagen von K.________ in der Einvernah- me vom 28. November 2018 [pag. 78.13 Z. 182 ff.]). In Bezug auf die in dieser Sache letztlich entscheidende Ansprechstelle, die C.________ (Arbeitslosenkasse), ist damit zudem nichts gesagt, findet doch zwi- schen den RAV-Stellen und der Arbeitslosenkasse aus datenschutzrechtlichen Gründen kein automatischer Informationsaustausch statt (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen K.________ [pag. 78.10 Z. 92 ff., pag. 78.11 Z. 107 ff.] sowie die Tele- fonnotiz betreffend das Telefongespräch vom 3. Oktober 2018 zwischen Staatsan- walt L.________ und P.________ von der C.________ (Arbeitslosenkasse) [pag. 159.1]). Die gegenteiligen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 672) finden in den Akten keine Grundla- ge, ihnen kann entsprechend nicht gefolgt werden. Was Herrn K.________ vom RAV M.________ (Zweigstelle) zumindest ansatzweise bekannt war, nämlich der Umstand, dass die Beschuldigte unfallbedingt bis maximal Ende 2015 SUVA- Taggelder bezog, war damit der Arbeitslosenkasse weder automatisch bekannt, noch hätte es ihr bekannt sein müssen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass vom Wissen des RAV M.________ (Zweigstelle) nicht auf das Wissen bzw. Wissenmüssen der C.________ (Arbeitslosenkasse) geschlossen werden kann (vgl. pag. 485, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dass die C.________ (Arbeitslosenkasse) nichts von den Zahlungen der H.________ (Un- fallversicherung) wusste und ihr, der Beschuldigten, dies bewusst war, gibt Letztere denn auch selber zu (vgl. pag. 80 Z. 60 f.: «[…] Die H.________ (Unfallversiche- rung) und das RAV wussten voneinander. Die Arbeitslosenkasse wusste aber nicht, dass die H.________ (Unfallversicherung) zahlt. […]»). Darauf ist die Be- schuldigte zu behaften. Die Kasse hätte um diesen Umstand aber auch nicht wis- sen müssen. Im bereits erwähnten Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenent- schädigung gab die Beschuldigte als Grund für die Kündigung durch die J.________ (GmbH) lediglich an, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Vierschichtbetrieb arbeiten (pag. 9). Aus dem später eingereichten Arzt- zeugnis vom 21. Oktober 2015 geht hervor, dass ihr wegen einer unfallbedingten Unmöglichkeit 50 % zu arbeiten gekündigt worden sei. Gleichzeitig wurde darin je- doch festgehalten, dass sie nach wie vor Tätigkeiten wie Sortieren oder Abpacken von kleiner bzw. leichter Ware ausführen könne (pag. 197). Von einer grundsätzli- chen und andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschuldigten musste die Arbeitslo- senkasse allein gestützt auf dieses Arztzeugnis somit nicht ausgehen, zumal die Beschuldigte sowohl im Antrag vom 20. August 2015 wie auch in allen später ein- gereichten monatlichen Kontrollformularen immer angab, sie wolle 100 % arbeiten (vgl. pag. 8 und pag. 26 ff.). Für die Kammer ist damit erstellt, dass die C.________ 14 (Arbeitslosenkasse) von den geleisteten H.________ (Unfallversicherung)- Taggeldern weder Kenntnis hatte noch haben musste. 9.5 Beweisfazit Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss den Ziff. I.1. und 2. der Anklage- schrift somit als erstellt. Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 20. Juni 2017 auf dem monatlich auszufüllenden Formular «Angaben der versicherten Person» gegenüber der C.________ (Arbeitslosenkas- se) deklarierte, sie beziehe keine Leistungen anderer Versicherungen und sie sei nicht wegen Krankheit oder Unfall in den letzten 12 Monaten arbeitsunfähig gewe- sen. Sie war ohne Weiteres in der Lage, die Fragen in den Formularen «Angaben der versicherten Person» der C.________ (Arbeitslosenkasse) sprachlich zu ver- stehen und deren Sinngehalt kognitiv zu erfassen. Die Angaben auf dem Formular machte sie bewusst und in Kenntnis von deren Unwahrheit. Mit ihrem Vorgehen versetzte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse in einen Irrtum hinsichtlich ihrer Leistungspflicht. Ohne dass sie darauf Anspruch gehabt hätte, erhielt die Beschul- digte von der Arbeitslosenkasse Gelder im Umfang von insgesamt CHF 67‘868.60, welche sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendete. Schliesslich ist für die Kammer mit der Vorinstanz erstellt, dass die C.________ (Arbeitslosenkasse) keine Kenntnis über die Leistung von Taggeldern der H.________ (Unfallversiche- rung) an die Beschuldigte hatte und auch nicht haben musste. III. Rechtliche Würdigung 10. Art. 146 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der gesetzlichen Umschreibung umfasst Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht somit die folgenden Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden. Zum subjektiven Tatbestand gehört neben dem Vorsatz auch die Bereicherungsabsicht. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs umfassend und korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 487 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend gibt die Kammer angesichts des in Frage stehenden Kriteriums der Arglist an dieser Stelle die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung im Bereich der Sozialhilfe und Sozialversicherung zusammengefasst wieder. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung, mithin eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert darüber hinaus Arglist. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs wird in ständiger 15 Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung der Angaben abhält oder diese aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlässt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; BGE 142 IV 153 S. 155 E. 2.2.2 und BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. je mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhilfe und Sozialversicherung haben die Leistungsempfänger eine Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). In Anbetracht dieser Pflicht kann mithin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Grundsatz selbst bei einfachen falschen Angaben gegeben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.5). Folglich kann das Merkmal der Arglist bejaht werden, wenn die leistungsansprechende Person ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzt und unvollständige und wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Die Sozialbehörden bzw. Sozialversicherungsträger müssen sich auf die gemachten Angaben verlassen, weil sie diese Angaben nur beschränkt überprüfen können und die Praxis der Wahrheits- und Auskunftspflicht grosses Gewicht beimisst. Arglistiges Verhalten kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Sozialbehörde habe die geltend gemachten Angaben nicht vertieft überprüft. In der Praxis wird man wohl oft auch gar nicht wissen, wonach man suchen müsste bzw. was allenfalls in den Sozialhilfeanträgen bewusst hätte verschwiegen worden sein können (WEISS MARCO, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, forumpoenale 1/2019, S. 38). Das Merkmal der Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ausserdem ist in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auslegung des Begriffs der Arglist opferfreundlicher als früher bzw. haben sich die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft (vgl. dazu MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 89). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise 16 darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2019 E. 2.1). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person anzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 E. 6.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 E. 3.1). 11. Subsumtion 11.1 Objektiver Tatbestand Die Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermö- gensschaden sind offensichtlich erfüllt, diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 490 f., S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte füllte gemäss erwiesenem Sachverhalt (vgl. Ziff. II. 2.2.7. oben) von Okto- ber 2015 bis und mit Juni 2017 – und damit während 21 Monaten – die monatlichen Formulare „An- gaben der versicherten Person“ der C.________ (Arbeitslosenkasse) aus (p. 26 ff.). Darin – wie auch bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 11) – wurde die Beschuldigte jeweils gehörig über ihre Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung aufgeklärt und auf die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben hingewiesen (p. 26 ff.). Dies hielt die Be- schuldigte jedoch nicht davon ab, Monat für Monat in den betreffenden Formularen falsche Angaben zu machen. Auf die Frage 4, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, kreuzte sie in aller Regel die Antwort „Nein“ an (p. 26 ff.). Dies obschon sie während der gesamten fraglichen Zeitspanne bei der H.________ (Unfallversicherung) als 100 % arbeitsunfähig gemeldet war (p. 19 ff.). Einzig in den Mo- naten März 2016 (p. 12 f.), April 2016 (p. 40 f.) und Mai 2017 (p. 67 f.) machte sie kurze Arbeitsun- fähigkeiten geltend, dies jedoch infolge Krankheit und reichte drei kongruierende ärztliche Zeugnisse ein (p. 39, p. 42 und p. 69). Im Monat November 2015 (p. 28 f.) kreuzte sie ebenfalls die Antwort „Ja“ an, korrigierte diese gemäss einem Eintrag im internen Computersystem der C.________ (Arbeitslo- senkasse) am 03.12.2015 jedoch. Gemäss diesem Eintrag sei sie am Schalter gewesen und habe er- klärt, sie sei nie arbeitsunfähig gewesen und habe daher die Frage falsch beantwortet (p. 30). Auf die Frage 8, ob sie Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder er- halten habe, kreuzte sie immer die Antwort „Nein“ an (p. 26 ff.). Dies obschon sie während der ge- samten Zeitspanne von Oktober 2015 bis und mit Juni 2017 H.________ (Unfallversicherung)- Taggelder im Rahmen einer 100 % Arbeitsunfähigkeit bezog (p. 19 ff.). Die Beschuldigte machte mithin in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Oktober 2015 bis Juni 2017 (p. 26 ff.) unwahre Angaben zu ihrem Einkommen aus Leistungen einer Sozialversicherung, namentlich der H.________ (Unfallversicherung). Diese Formulare reichte sie je- weils eigenhändig unterzeichnet bei der C.________ (Arbeitslosenkasse) ein. Durch die falschen An- gaben in den Formularen wies sie gegenüber der C.________ (Arbeitslosenkasse) kein Einkommen aus und täuschte sie damit über ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Aufgrund dieser fal- schen Angaben richtete die C.________ (Arbeitslosenkasse) der Beschuldigten Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 67‘868.60 aus (p. 76), die ihr nicht zustanden. 17 Die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums, der Vermögensverfügung sowie des Vermö- gensschadens sowie des Vorteils sind damit klar erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Täuschung arglistig erfolgte. […]» Betreffend das Tatbestandserfordernis der Arglist führte die Vorinstanz zutreffend Folgendes aus (pag. 491 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte bediente sich zur Täuschung einfacher falscher Angaben. Bei einfachen fal- schen Angaben ist das Merkmal der Arglist unter anderem dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar ist. Bei der Getäuschten handelt es sich um die C.________ (Arbeitslosenkasse) und damit um einen Sozialversicherungsträger. Nach dem hiervor Gesagten müssen sich Sozialversicherungs- träger auf die gemachten Angaben ihrer Versicherungsnehmer verlassen, zumal sie diese Angaben nur beschränkt überprüfen können. Die Beschuldigte gab in den Formularen „Angaben der versicher- ten Person“ gegenüber der C.________ (Arbeitslosenkasse) während einer Zeitspanne von 21 Mona- ten widerspruchsfrei an, keine sonstigen Leistungen einer anderen Sozialversicherung, namentlich der H.________ (Unfallversicherung), zu erhalten. Indem die Beschuldigte – in 17 von 21 Formularen – zudem wahrheitswidrig angab, nicht arbeitsunfähig, also arbeitsfähig zu sein, untermauerte sie die- se Falschangabe und sorgte für Kongruenz innerhalb ihrer Angaben. Diese monatlichen Kontrollfor- mulare – wie auch der inhaltlich übereinstimmende Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 8 ff.) – enthielten demnach keinerlei Hinweise auf Umstände, aufgrund derer die C.________ (Arbeitslosen- kasse) an der Wahrheit der Angaben der Beschuldigten hätte zweifeln und zusätzliche Unterlagen zur Verifizierung der gemachten Angaben hätte verlangen müssen. Vielmehr gab die Beschuldigte am 03.12.2015 am Schalter der C.________ (Arbeitslosenkasse) gar persönlich und ausdrücklich an, nie arbeitsunfähig gewesen zu sein (p. 30). Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschuldigten im Rah- men ihrer – in der Praxis hochgehaltenen – Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreu- en Auskunftserteilung erfolgten und sie diese mit ihrer eigenen Unterschrift auf den entsprechenden Formularen jeweils als wahr bestätigte. Um eine solche Täuschung aufzudecken, müsste die C.________ (Arbeitslosenkasse) geradezu systematisch in sämtlichen Fällen und ohne konkrete Hin- weise die durch die Versicherten eingereichten Formulare durch direktes Einholen von Auskünften bei sämtlichen in- oder ausländischen Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und den vom Versi- cherten beauftragten Finanzinstituten auf ihre Richtigkeit hin kontrollieren. Ein solcher Verwaltungs- aufwand kann ihr indessen nicht auferlegt werden. Um effizient arbeiten zu können, müssen die zu- sätzlichen Abklärungen der C.________ (Arbeitslosenkasse) auf Stichproben und Verdachtsmomente beschränkt sein. Der C.________ (Arbeitslosenkasse) war es demnach praktisch unmöglich und nicht zuzumuten, die falschen Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Ebenfalls nicht zum Nachteil ge- reichen darf der C.________ (Arbeitslosenkasse), wenn das RAV M.________ (Zweigstelle) von den erlittenen Unfällen der Beschuldigten sowie den ausbezahlten H.________ (Unfallversicherung)- Taggeldern teilweise in Kenntnis war bzw. hätte sein können (p. 78.10 Z. 65 ff., p. 210). Dies zumal kein automatischer Informationsaustausch zwischen den RAV-Stellen und der C.________ (Arbeitslo- senkasse) stattfindet (p. 78.11 Z. 107 ff., p. 159.1). Die C.________ (Arbeitslosenkasse) hat ihre Prü- fungspflicht demnach nicht leichtfertigt [recte: leichtfertig] verletzt, wenn sie sich auf die Angaben in den monatlich eingereichten und in sich stimmigen Kontrollformularen verlassen hat und sich über die Anspruchsberechtigung der Beschuldigten hat täuschen lassen. Vielmehr nahm sie durch das Ausfül- lenlassen der monatlichen Kontrollformulare ihre Pflicht zur Kontrolle regelmässig wahr. Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorliegen einer relevanten Opfermitverantwortung zu verneinen. Die Be- schuldigte handelte somit arglistig im Sinne des Gesetzes. […]» 18 Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass kei- nerlei Hinweise auf Umstände bestanden, aufgrund derer die C.________ (Arbeits- losenkasse) an der Wahrheit der Angaben der Beschuldigten hätte zweifeln und zusätzliche Unterlagen zur Verifizierung der gemachten Angaben hätte verlangen müssen. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht war davon auszugehen, dass die leistungsansprechende Person vollständige und wahrheits- getreue Angaben gemacht hat. Indem die C.________ (Arbeitslosenkasse) monat- lich ein Formular zur Kontrolle des Anspruchs auf Versicherungsleistungen ver- schickte, wurde regelmässig die aktuelle Situation der Beschuldigten geprüft und hätten so allfällige Änderungen vorgenommen werden können. Die Beschuldigte als leistungsansprechende Person hat vorliegend ihre Auskunfts- und Meldepflich- ten verletzt und wahrheitswidrige Angaben auf dem Formular «Angaben der versi- cherten Person» gemacht, indem sie einerseits angab, dass sie keine sonstigen Leistungen einer anderen Sozialversicherung, namentlich der H.________ (Unfall- versicherung), erhalte und andererseits die Frage der Arbeitsunfähigkeit verneinte. Mit ihrer Unterschrift bekräftigte sie jeweils ihre teilweise wahrheitswidrigen Anga- ben auf den Formularen. Hinsichtlich der Entwicklung zu einer opferfreundlicheren Auslegung des Begriffs der Arglist hält die Kammer ergänzend Folgendes fest: Der C.________ (Arbeitslo- senkasse) ist kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Sie wusste nichts von den Unfällen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb auch keine be- rechtigten Zweifel vorlagen, die Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. Mangels anderslautender Angaben der Beschuldigten oder anderweitiger Anhalts- punkte war die ALK nicht verpflichtet, ausdrücklich nach einer allfälligen Arbeitsun- fähigkeit oder einem Bezug von Leistungen einer anderen Versicherung zu fragen. Der C.________ (Arbeitslosenkasse) kann demnach keine Leichtfertigkeit vorge- worfen werden. Das Verhalten der Getäuschten drängt vorliegend das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten nicht in den Hintergrund, weshalb eine die Arglist aus- schliessende Opfermitverantwortung zu verneinen ist. 11.2 Subjektiver Tatbestand Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 492, S. 24 erst- instanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte wollte die C.________ (Arbeitslosenkasse) mit den unwahren Angaben in den monatlichen Kontrollformularen arglistig über ihre tatsächliche Einkommenssituation täuschen, sie dadurch in einen Irrtum versetzen und gestützt darauf bei ihr eine Vermögensdisposition veranlassen, die zu einem Vermögensschaden mangels Anspruchs der Beschuldigten führen sollte. Die Beschul- digte handelte folglich hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Die Be- schuldigte handelte zudem in der Absicht, sich um den von der C.________ (Arbeitslosenkasse) ent- zogenen Betrag von CHF 67'868.50 zu bereichern (p. 76). Entsprechend ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. […]» 19 11.3 Gewerbsmässigkeit Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 2 StGB wird vorab auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 492 f., S. 24 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung): «[…] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufig- keit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi „nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die frag- lichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a). […]» Die Vorinstanz ging betreffend das Verhalten der Beschuldigten von einem berufs- mässigen Handeln aus und machte folgende Ausführungen dazu (pag. 493, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Die Beschuldigte füllte in der Zeit vom 21.10.2015 bis am 29.06.2017 21 Kontrollformulare der C.________ (Arbeitslosenkasse) unter Angabe falscher Tatsachen aus (p. 26 ff.), beging mithin 21 Delikte, und erwirkte dadurch ungerechtfertigte Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 67‘868.60 (p. 76), ausmachend durchschnittlich CHF 3‘231.80 pro Monat. Die Beschuldigte hat somit eine Vielzahl Betrugsdelikte begangen und dadurch mehrere tausend Franken pro Monat „er- gattert“. Sie hat damit ein regelmässiges und nicht unerhebliches Einkommen erzielt. Der Aufwand der Beschuldigten hielt sich zwar in Grenzen, aber immerhin musste sie stets darauf achten, dass sie das monatliche Kontrollformular kohärent falsch ausfüllt. Die Beschuldigte entwickel- te demnach gewissermassen eine bestimmte Methode und ging planmässig vor. Zudem hatte sie sich darauf eingerichtet, durch diese betrügerischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaf- ten Betrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet, jedoch H.________ (Un- fallversicherung)-Taggelder im Umfang einer 100 % Arbeitsunfähigkeit bezogen hat (p. 19 ff.). […]. Nach dem Gesagten sind sämtliche Merkmale der Qualifikation erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat […]» Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 21. Oktober 2015 bis am 29. Juni 2017 in D.________ (Ortschaft) z.N. der C.________ (Arbeitslosenkasse) im Deliktsbetrag von CHF 67'868.60, schuldig zu erklären. 20 12. Abgrenzung von Art. 148a StGB Art. 148a StGB ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass im Gegensatz zu Art. 146 Abs. 1 StGB keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden muss. Dem neuen Straftatbe- stand kam in der Praxis aber bisher nur untergeordnete Bedeutung zu. Verurteilun- gen nach Art. 148a StGB erfolgten bisher selten, da vor dem Jahr 2017 begangene Fälle allein unter dem Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB strafrechtlich verfolgt wurden (vgl. WEISS MARCO, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, forumpoenale 1/2019, S. 38 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020). Sind die Voraus- setzungen von Art. 146 StGB erfüllt, so liegt nur Betrug vor; Art. 148a StGB konkur- riert dabei unecht (vgl. BSK StGB II-JENAL, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 148a). IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlagge- bend ist, nach welchem Recht der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser gestellt ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; ANDREAS DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A. 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c, mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mass- gebend ist dabei das Ausmass der mit der Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafarten hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Gelds- trafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. A. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt 21 aber erst nachher. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, beläuft sich doch die schuldangemessene Strafe für den gewerbsmässigen Betrug klar auf über 180 Strafeinheiten (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.18. Fazit Strafmass hiernach), sodass nur Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Anders nach altem Recht, wo die Geldstrafe, notabene für eine nicht einschlägig vorbestrafte Täterin wie vorliegend die Beschuldigte, bis zu einem Strafmass von 360 Strafeinheiten Geldstrafe offensteht. Es ist somit altes Recht anzuwenden. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und den Strafrahmen verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496). 15. Konkrete Strafzumessung gewerbsmässiger Betrug 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbe- stands orientiert. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim (gewerbsmässigen) Betrug als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit rund CHF 67'868.60 erheb- lich; mehr als drei Mal so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien, in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung) genannte Beispiel- bzw. Referenzfall (der Täter überredet wortreich eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Ver- schuldung den Betrag nie wird zurückbezahlen können [VBRS-Richtlinien S. 47]). Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Betrug im Wirtschaftsleben bewegt sich der Deliktsbetrag aber klar im unteren Bereich. Geschädigt ist keine Privatper- son, sondern die öffentliche Hand. Dies vermag die Schwere der herbeigeführten Vermögensschädigung aber nur in geringem Masse zu relativieren, sind doch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. pag. 497, S. 29 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung), gerade auch Sozialversicherungen darauf angewiesen, dass die Meldungen der Versicherten korrekt sind. Die Beschuldigte füllte die monatlich einzureichenden Kontrollformulare über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hinweg falsch aus. Sie betrieb dafür keinen grossen Aufwand, nützte aber letztlich doch gezielt die sich ihr bietende Möglichkeit, zusätz- lich zu den H.________ (Unfallversicherung)-Taggeldern auch Leistungen der Ar- beitslosenkasse zu beziehen. Insbesondere nachdem sie anfangs Dezember am Schalter der C.________ (Arbeitslosenkasse) vorgesprochen und dort selber eine Korrektur ihrer Angaben zu Ziffer 4 im Formular für den November 2015 verlangt hatte (wobei diese Korrektur nicht «freiwillig» erfolgte, sondern wie bereits ausge- führt, weil sie kein Arztzeugnis hatte, das sie nachreichen konnte), konnte sie ein- deutig erkennen, dass ihre jeweiligen Angaben von der Arbeitslosenkasse nicht weiter überprüft wurden. Diesen Umstand nutzte sie aus, indem sie die Frage 4 22 konsequent und über einen vergleichsweise langen Zeitraum hinweg falsch beant- wortete und ihre H.________ (Unfallversicherung)-Taggeldbezüge gegenüber der Arbeitslosenkasse verschwieg. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise des Vorge- hens indessen nur leicht straferhöhend aus und ist von einem noch knapp als leicht zu bezeichnenden objektiven Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz dafür veranschlagten 270 Strafeinheiten (vgl. pag. 497, S. 29 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung) sind nach Auffassung der Kammer eher tief und es rechtfertigt sich vielmehr eine Erhöhung auf 300 Strafeinheiten. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egois- tisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente des Motivs des rechtswidrigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimma- nent sind, wirken sie sich vorliegend nicht zusätzlich straferhöhend aus. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten waren zwar angespannt, sie befand sich aber nicht in einer Zwangslage, die ihre Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise reduziert hätte. Im Gegenteil erhielt sie monatlich H.________ (Unfallversi- cherung)-Leistungen im Umfang von fast CHF 5'000.00 und auch ihr Ehemann er- zielte ein monatliches Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe (pag. 155). Die sub- jektiven Tatkomponenten wirken sich somit neutral aus. Es bleibt bei einer Tatkom- ponentenstrafe von 300 Strafeinheiten. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben (inkl. Vorstrafen) und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit – insgesamt als neutral gewertet. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 500 ff., S. 31 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Für die Kammer sind keine Gründe auszumachen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen bzw. eine Korrektur des Strafmasses gegen unten (und nur eine solche ist überhaupt möglich) bewir- ken würden. Im Strafregister ist die Beschuldigte unterdessen «nur» noch mit drei Verurteilun- gen verzeichnet, wobei alle Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder erfolgten. Betreffend die persönlichen Verhältnisse hält die Kammer ergänzend fest, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung psychi- sche Probleme hat (vgl. pag. 662 Z. 7, pag. 665 Z. 14 ff.; vgl. auch den damit be- gründeten Antrag auf Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 661). Sie ist gemäss ihren Angaben im Leumunds- bericht (pag. 632 f.) und in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 663 Z. 43 ff.) zwar schon seit Dezember 2020 wieder in der Schweiz – wobei ihr Verteidiger am 22. Dezember 2020 allerdings nichts davon wusste – beim F.________ (Spital) in psychiatrischer Behandlung ist sie aber erst seit dem 23. Juni 2021, mithin erstaun- licherweise just seit dem Vortag der polizeilichen Befragung (vgl. den Erstbeurtei- lungsbericht vom 1. Juli 2021, pag. 650 f. bzw. pag. 654 f.). Die oberinstanzlichen Ausflüchte der Beschuldigten, wonach sie lange auf einen Termin habe warten 23 müssen (pag. 665 Z. 17 ff.), erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Den ersten Termin dort hatte sie am 1. Juli 2021 (vgl. pag. 650 f. bzw. pag. 654 f.). Gemäss ih- ren Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung hat die Beschuldigte ein monat- liches Einkommen von ungefähr CHF 2'000.00 (CHF 1'280.00 + CHF 690.00; pag. 665 Z. 24 ff., Z. 29). Ihr Ehemann bezieht ein solches in der Höhe von CHF 1'300.00 (pag. 665 Z. 33). Andererseits bestehen über die Beschuldigte Verlust- scheine in der Höhe von gut CHF 145'000.00 (pag. 639). Seit Sommer 2020 er- scheinen im Betreibungsregisterauszug zudem zehn neue Pfändungen im Umfang von total CHF 4'717.30 (vgl. pag. 638 f.); Gläubiger sind die Einwohnergemeinde D.________ (Ortschaft), der Kanton Q.________, die R.________ (AG), die S.________ (AG), die F.________ (Spital), die T.________ (AG), die U.________ (AG), die Staatsanwaltschaft V.________ (Region) und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 15.3 Strafart Für eine Strafe in dieser Höhe steht neben der Geldstrafe zwar grundsätzlich auch die Freiheitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis). Angesichts der gegen die Beschuldigte laufenden Betreibungen und der hohen Verlustscheinforderungen stellte die Vorinstanz eine ungünstige Vollstreckungs- prognose. Sie erachtete eine Geldstrafe deshalb nicht als zweckmässige Sanktion und hielt fest, daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Be- schuldigte gemäss eigener Aussage mit der Abzahlung der Betreibungen und Ver- lustscheine begonnen habe. Im Sinne der Zweckmässigkeit sowie unter Beachtung der Tat- und Täterkomponenten, insbesondere des Erfolgs- und Handlungsunwerts der Tat erachte das Gericht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs die Frei- heitsstrafe als die für die Beschuldigte angemessene Strafart (pag. 502 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Begründung überzeugt nicht. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, was ab- gesehen von der angespannten finanziellen Situation bei der nicht einschlägig vor- bestraften Beschuldigten das Erkennen auf eine Freiheitsstrafe und damit ein Ab- sehen von der Regel des grundsätzlichen Vorrangs der Geld- gegenüber der Frei- heitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis) zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere sind keine spezialpräventiven Gründe auszumachen, die nach einer härteren Strafart rufen würden. Eine respektable Geldstrafe genügt vollkommen, um einen Schuldausgleich vorzunehmen und die Beschuldigte für ihre Handlungen angemessen zu sanktionieren. Die 300 Strafeinheiten sind also in Form von 300 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. 16. Asperation Nachdem nun auch für den gewerbsmässigen Betrug eine Geldstrafe ausgefällt wird und die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördli- cher Aufforderung offensichtlich (die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion wur- 24 de von der Beschuldigten akzeptiert) ebenfalls mit einer solchen zu sanktionieren ist, liegen gleichartige Strafen vor. Es ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden. Die Vorinstanz hat für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen erachtet. Für die Kammer besteht kein Anlass, dieses Strafmass für die Einzelstra- fe (gegen unten) zu korrigieren, zumal die Beschuldigte diesen Punkt eben nicht angefochten hat. Ausgehend von diesen 25 Tagessätzen Geldstrafe werden 15 davon zur (Einsatz)-Strafe von 300 Tagessätzen für den gewerbsmässigen Be- trug hinzugerechnet, womit eine Gesamtgeldstrafe von 315 Tagessätzen resultiert. 17. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes muss nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festgesetzt werden, d.h. jenes Einkom- mens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus wel- cher Quelle die Einkünfte stammen. Dabei ist – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbun- denen Aufwendungen zu berücksichtigen (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 181 f.). Die Beschuldigte hat monatliche Einkünfte in der Höhe von rund CHF 2'000.00 (ungefähr CHF 1'280.00 von der Pensionskasse und CHF 690.00 von der H.________ (Unfallversicherung)). Ihr unterdessen ebenfalls pensionierter Ehe- mann hat gemäss ihren aktuellsten Angaben ein monatliches Einkommen von CHF 1'300.00. In Bezug auf die Beschuldigte geht die Kammer gestützt auf deren Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung davon aus, dass ihr Einkommen aufgrund mehrerer Pfändungen auf CHF 1'300.00 gesenkt wird. Somit erscheint im Ergebnis ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00 den wirtschaftlichen und per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten als angemessen (vgl. das Erhebungs- formular vom 17. September 2018 [Kopie zum Leumundsbericht vom 14. Okto- ber 2020, pag. 561] sowie das Berechnungsblatt Tagessatz [pag. 679]). Die Be- schuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend total CHF 9’450.00, zu verurteilen. 18. Teilbedingter Strafvollzug Das Gericht hat bei einer Geldstrafe die Möglichkeit, diese teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Mona- te betragen. 25 Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbe- dingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind, innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grös- ser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 17 ff. zu Art. 43). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist bezüglich des bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanz- lichen Schuldspruchs wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung mehrfach einschlägig vorbestraft; diesbezüglich er- scheint eine bloss bedingte Geldstrafe ihrem Verschulden nicht mehr angemessen. Auch kann ihr keine günstige Legalprognose ausgestellt werden, zumal die bis an- hin ausgesprochenen Strafen offenbar nicht ausreichten, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. pag. 504, S. 36 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Das diesbezügliche Rückfallrisiko ist mithin gross. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Kammer hingegen fest, dass es sich bei der Beschuldigten in Bezug auf das Delikt des gewerbsmässigen Betrugs um eine Ersttäterin handelt, welcher keine ungünstige Prognose ausgestellt werden kann; die Rückfallgefahr betreffend ähnliche Delikte erachtet die Kammer als ge- ring bis höchstens moderat. Weiter ist der Warnwirkung des unbedingt zu vollzie- henden Strafanteils Rechnung zu tragen. Der Vollzug ist vor diesem Hintergrund teilbedingt auszusprechen. Dabei ist das Verbot der reformatio in peius zu berück- sichtigen; die auszusprechende Geldstrafe darf einzig im Umfang der von der Vor- instanz unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe – konkret also für 25 Tagessätze – unbedingt ausgefällt werden. Dies entspricht auch dem Anteil der Geldstrafe, wel- chen die Kammer asperierenderweise für den Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung berücksichtigt hat. Von der auszusprechenden Geldstrafe von 315 Tagessätzen sind somit 25 Tagessätze, ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen. Bei 290 Tagessätzen ist der Vollzug aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 19. Fazit Strafmass Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend total CHF 9’450.00, zu verurteilen. Davon sind 25 Tagessätze, ausma- chend CHF 750.00, zu bezahlen. Bei 290 Tagessätzen ist der Vollzug aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 26 V. Landesverweisung 20. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesver- weisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesge- richts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kri- terien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fas- sung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seiner- seits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt wer- den. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kin- der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die 27 Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliede- rungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). 28 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind fol- gende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheits- zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Inter- essenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 27 ff. zu Art. 66a). 29 21. Landesverweisung im vorliegenden Fall 21.1 Anwendbarkeit von Art. 66a StGB – Vorliegen einer Anlasstat Die Beschuldigte ist serbische Staatsbürgerin. Mit ihrer Verurteilung wegen ge- werbsmässigen Betrugs liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB vor, welche in der Regel zur Landesverweisung führt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist dabei aufgrund der gewerbsmässigen Tatbegehung irrelevant, dass die Delikte teilweise vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 66a StGB am 1. Januar 2016 begangen wurden. Massgebend dafür, dass Art. 66a StGB zum Tragen kommt, ist der Umstand, dass die Beschuldigte ihre am 1. Oktober 2015 begonnene deliktische Tätigkeit ununterbrochen bis zum 30. Juni 2017 fortführte (vgl. pag. 507, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Vorinstanzliche Erwägungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführun- gen unter V.20. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung hiervor). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit allen wesentlichen tatsächlichen Faktoren auseinandergesetzt und es kann vorab weitgehend auf ihre Erwägungen verwiesen werden (pag. 507 ff., S. 39 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In einer Ge- samtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein schwerer persönli- cher Härtefall vor. Sie hielt fest, es spreche keines der behandelten Kriterien für ei- ne solche Annahme. Einzig die verhältnismässig lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Betreuung der Enkelkinder stellten für die Beschuldigte nicht zu vernachlässigende Aspekte dar, seien aber nicht per se härtefallbegründend. Fer- ner seien diese beiden Kriterien aufgrund der fehlenden gesellschaftlichen und kul- turellen Integration in der Schweiz, der seit Oktober 2015 fehlenden Teilnahme am Berufsleben in der Schweiz, der vorhandenen Eingliederungschancen im Heimat- land, der nicht positiven Persönlichkeitsentwicklung und der möglichen medizini- schen Behandlung in Serbien in der Gesamtbetrachtung stark zu relativieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte sei der Beschuldigten mithin zu- zumuten, die Schweiz zu verlassen. Die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz träfen, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Ein- griff in ihre Daseinsbedingungen führen würden (pag. 513, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer nimmt nachfolgend unter Einbezug der seitherigen Entwicklungen ei- ne eigenständige Überprüfung vor. 21.2.2 Integration in der Schweiz Zunächst ist die Integration der Beschuldigten in der Schweiz zu beurteilen, worun- ter namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respek- tierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung fallen (Art. 31 Abs. 1 30 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Die Beschuldigte wurde am AD.________ (Geburtsdatum) in Srbovo, Republik Serbien, geboren und reiste am 30. September 1984 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und lebt somit seit mehr als 36 Jahren hier. Sie ging in Serbien acht Jahre lang zur Schule, eine ei- gentliche Berufsausbildung absolvierte sie nicht. In der Schweiz arbeitete die Be- schuldigte vom 2. November 1987 bis am 30. September 2015 bei der J.________ (GmbH) in D.________ (Ortschaft) als Maschinenführerin Falzabteilung im Schichtbetrieb (pag. 347 f. und pag. 421 f.). Seit der Auflösung des Arbeitsverhält- nisses geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (pag. 441 Z. 1), bezieht jedoch eine H.________ (Unfallversicherung)-Rente von rund CHF 700.00 pro Monat (pag. 440 Z. 42; vgl. auch ihre Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo- nach sie CHF 690.00 von der H.________ (Unfallversicherung) erhalte [pag. 665 Z. 29, pag. 668 Z. 31 f.]) sowie eine Rente der Pensionskasse in Höhe von unge- fähr CHF 1'300.00 (vgl. pag. 665 Z. 24 ff., pag. 668 Z. 31 und Z. 34 ff.). Insgesamt belaufen sich ihre aktuellen Einkünfte gemäss ihren eigenen Angaben somit auf rund CHF 2'000.00 pro Monat (vgl. pag. 665 Z. 24 ff., Z. 28 f. und Z. 31 ff.). Ihr Ehemann ist ebenfalls pensioniert und hat ein monatliches Pensionseinkommen von CHF 1'300.00 (pag. 665 Z. 32 f.). Sozialhilferechtlich wurde sie indes nie un- terstützt (pag. 89). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Betreibungsregister- auszug vom 23. Juni 2021 (pag. 634 ff.) belaufen sich die Schulden der Beschul- digten aktuell auf über CHF 145'000.00 (nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändun- gen der letzten 20 Jahre). Sie selber ist gemäss ihren Angaben in der oberinstanz- lichen Verhandlung allerdings der Auffassung, ausser des Deliktsbetrags in Höhe von CHF 65'000.00 keine Schulden zu haben (pag. 666 Z. 36 f.), nicht getilgte Ver- lustscheine erachtet sie offenbar nicht als Schulden (pag. 666 Z. 39 ff.). Über die soziale Integration der Beschuldigten, beispielsweise über Kontakte und Freundschaften, die über das Berufliche und Familiäre hinausgehen würden oder über ihre Freizeitaktivitäten, ist nicht viel bekannt. In der oberinstanzlichen Ver- handlung gab sie auf Frage, was sie in ihrer Freizeit mache und ob sie ein Hobby habe, an, sie sei meistens zu Hause und komme kaum raus, seit sie nicht mehr ar- beite. Manchmal werde sie von ihren Enkelkindern besucht oder gehe bei diesen vorbei, mit Corona sei es aber halt schwierig (pag. 666 Z. 9 ff.). Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe keine Freunde mehr hier; viele seien gestorben, diejenigen, die hier gewesen seien, seien wahrscheinlich zurück [Anmerkung: gemeint ist nach Serbien] gegangen (pag. 666 Z. 15 ff.). Offenbar verkehrt sie somit bloss mit der eigenen Familie. Gemäss dem persönlichen Eindruck, welchen sich die Kammer in der oberinstanz- lichen Verhandlung verschaffen konnte, versteht die Beschuldigte zwar recht gut Mundart, sie kann sich aber nur sehr schlecht und teilweise unverständlich ausdrü- cken. Insgesamt sind ihre Deutschkenntnisse somit eher unterdurchschnittlich. In den Augen der Kammer wäre von jemandem, der schon so lange in der Deutsch- schweiz lebt, eigentlich zu erwarten, dass er sich zumindest im Dialekt besser aus- drücken kann. 31 Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 29. Juni 2021, wurde die Beschuldigte bereits dreimal wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern bzw. Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 SVG) zu unbedingten Geldstrafen verurteilt (pag. 641 f.). Aus einem älteren Strafregisterauszug vom 6. Februar 2018 (pag. 153 f.) sind zwei weitere, im Jahr 2009 erfolgte und daher inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilungen, u.a. wegen desselben SVG-Deliktes, ersichtlich. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten stellt die unbestrittenermassen lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz (mehr als 36 Jahre) zweifellos ein Argument für die Annahme eines Härtefalls dar. Fakt ist jedoch, dass die Beschuldigte die ge- samten prägenden Jahre ihrer Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus weitere 10 Jahre als erwachsene Person in Serbien verbracht hat. Den 36 Jahren in der Schweiz stehen somit auch beachtliche 27 Jahre in Serbien gegenüber. Mit Blick auf das Alter der Beschuldigten – sie ist nicht mehr berufstätig, sondern bereits frühpensioniert (vgl. pag. 665 Z. 24 ff., pag. 667 Z. 8 ff.) – verliert demgegenüber der Umstand, dass sie in der Schweiz mehr als 20 Jahre im gleichen Betrieb gear- beitet und zumindest am Arbeitsplatz gut integriert war, an Gewicht. Dies vor allem auch deshalb, weil es um die soziale Integration der Beschuldigten deutlich weni- ger gut bestellt ist. Ihre gesellschaftlichen Kontakte beschränkten sich auch bereits in der Vergangenheit auf Landsleute und die eigene Familie, heute steht sie offen- bar sogar nur noch ausschliesslich mit der eigenen Familie in Kontakt. Ebenfalls nicht besonders positiv fällt der strafrechtliche Leumund der Beschuldigten aus. Bei den im Strafregister eingetragenen Verurteilungen handelt es sich zwar aussch- liesslich um solche wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, was primär mit ihrer notorischen Geldknappheit, aber auch mit einer ebenso notorischen Gleichgültigkeit zu erklären ist. Auch früher ging es nur um SVG-Widerhandlungen, die jeweils auch mit unbedingten Geldstrafen (in einem Fall zusätzlich mit Busse) sanktioniert wurden. Offensichtlich vermochten die mehrfachen Verurteilungen die Beschuldigten aber jedenfalls nicht nachhaltig zu beeindrucken. Bezeichnenderweise erfolgte die letzte Verurteilung am 8. Novem- ber 2016 (vgl. pag. 641), zu einem Zeitpunkt, als die Beschuldigte schon seit einem Jahr unberechtigterweise ALV-Leistungen bezog. Die erneute Verurteilung, nun- mehr primär sogar wegen eines Verbrechens, zeigt, dass die Beschuldigte Mühe hat, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beachten bzw. die Werte der Bun- desverfassung zu respektieren. 21.2.3 Familienverhältnisse Die Beschuldigte ist mit W.________, geboren am X.________ (Geburtsdatum), verheiratet (pag. 88). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebte das Ehepaar gemäss Aussage der Beschuldigten «im Moment» zusammen in D.________ (Ortschaft) (pag. 441 Z. 9 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 664 Z. 22 f.). Sie gab damals aber ebenfalls an, eigentlich nach Serbien zurückzukehren zu beabsichtigen, dies aber nicht mit ihrem Mann, vielleicht alleine (pag. 441 Z. 35 ff.). Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne, die beide ebenfalls in der Schweiz leben. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung wohnten die drei Kinder aus erster Ehe des jüngeren Sohnes 32 Y.________ angeblich mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann unter einem Dach (pag. 441 Z. 28). Das gesetzliche Sorge- und Obhutsrecht gegenüber den drei Kindern steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Offenbar hat sich, zumindest bis zu ihrer Abreise nach Serbien im letzten Jahr, auch die Beschuldigte um ihre Grosskinder gekümmert. Aktuell kümmert sie sich gemäss eigenen Angaben noch um ihren 14-jährigen Enkel Z.________, welcher nach wie vor mit ihr und ihrem Mann zusammenlebt (vgl. pag. 664 Z. 25 f., Z. 28 f.). Dies mutet angesichts ihrer bisherigen Aussagen, wonach drei Enkelkinder bei ihr wohnen würden, zumindest etwas seltsam an, zumal auch bloss noch in Bezug auf Z.________ die Rede von Autismus war. Ganz am Ende der oberinstanzlichen Befragung gab die Beschuldig- te schliesslich noch zu Protokoll, sie sei die wichtigste Bezugsperson ihres Enkels (vgl. pag. 670 Z. 15 ff.). Dies jedoch erst auf explizite Nachfrage ihres Verteidigers hin und nachdem sie zunächst spontan angegeben hatte, sie erachte ihren Sohn und ihren Mann als die wichtigsten Bezugspersonen von Z.________ (vgl. pag. 670 Z. 11 ff.). Weiter hat die Beschuldigte eine Halbschwester, über deren Aufenthalt nichts weiter bekannt ist. Die Eltern der Beschuldigten sind beide verstorben. Die engsten Familienangehörigen der Beschuldigten – namentlich ihr Ehemann und ihre erwachsenen Söhne – leben in der Schweiz. Allein der Umstand, dass ei- ne Landesverweisung die Beschuldigte stark treffen würde und die Beziehung zu ihren Familienangehörigen erheblich erschwert würde, begründet indessen noch keinen Härtefall. Der Ehemann hat den gleichen Aufenthaltsstatus wie die Be- schuldigte und ist pensioniert. Er scheint, wie die Beschuldigte auch, ein relativ selbständiges Leben zu führen. Wie gut das Verhältnis der Ehegatten untereinan- der tatsächlich ist, muss offenbleiben (vgl. dazu die hiervor bereits zitierte Bemer- kung der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie oh- ne ihren Mann nach Serbien zurückzukehren beabsichtige, pag. 441 Z. 35 ff.). Dem Ehemann wäre es jedenfalls zweifelsohne zuzumuten, das Eheleben auch in Ser- bien weiterzuführen. Die beiden Söhne sind erwachsen, zum jüngeren Sohn Y.________ besteht primär im Zusammenhang mit dessen Kindern, bzw. wohl vor allem mit Z.________, ein engeres Verhältnis. Gegenüber ihren Grosskindern, ins- besondere ihrem Enkel Z.________, hat die Beschuldigte denn auch zweifellos ei- ne besondere Stellung (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanz- lichen Verhandlung, pag. 674), letztere sind aber nicht mehr zur Kernfamilie zu zählen. Der Kontakt mag durchaus eng sein, es ist aber nicht so, dass die Gross- kinder bei einer Landesverweisung der Beschuldigten plötzlich alleine dastünden. Weder ist einer der beiden Elternteile dauernd landesabwesend, noch wurde einem Elternteil die elterliche Sorge oder Obhut entzogen und der Beschuldigten übertra- gen. Vielmehr bestätigte die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung selber, dass es keinen konkreten Grund gibt, weshalb Z.________ nicht bei seinem Vater wohnen kann (pag. 670 Z. 6 ff.). Einzig die Tatsache, dass sich Z.________ an das Leben im Haushalt seiner Grosseltern gewöhnt hat (vgl. die entsprechen- den Aussagen der Beschuldigten, pag. 670 Z. 3, Z. 8 f.), vermag nichts zu ändern. Im Laufe des letzten Jahres war die Beschuldigte zudem längere Zeit bzw. mindes- tens während der Dauer von drei Monaten (vgl. pag. 663 Z. 43 ff., pag. 664 Z. 2 ff.) in Serbien; ihr Enkel war dabei gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanz- lichen Verhandlung nur zeitweise mit ihr dort und reiste dann wieder zusammen mit 33 seinem Grossvater, dem Mann der Beschuldigten, in die Schweiz (pag. 664 Z. 40 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte für die Betreuung ihres Enkels unentbehrlich wäre. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument der Vertrauensperson genügt mit anderen Worten alleine – selbst unter Berücksichtigung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK – nicht zur Begrün- dung eines Härtefalls. Selbst dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). A fortiori gilt das für eine Beziehung zwischen Grosseltern und Grosskind. Die Kontaktpflege zu ihren Enkeln ist der Beschuldigten im Übrigen auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in Serbien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotele- fonie oder Sprachnachrichten etc. 21.2.4 Finanzielle Verhältnisse Gegen die Beschuldigte laufen Pfändungen und es bestehen Verlustscheinforde- rungen in der Höhe von über CHF 145'000.00 (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2021, pag. 634 ff.). Sozialhilferechtlich wurde sie indes nie unterstützt (pag. 89). Die finanziellen Verhältnisse sind trotzdem alles andere als gut und ge- ordnet. Die Beschuldigte ist zusammen mit ihrem jüngeren Sohn Sasa Miteigentü- merin der von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft in D.________ (Ortschaft). Auf der anderen Seite hat sie hohe Schulden. Obwohl anerkannt wird, dass sie nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste, hat sie ihre Finanzen einfach nicht im Griff. Die zahlreichen Gläubiger (insbesondere der Kanton Bern, Gemein- de, diverse Krankenversicherungen, Ärzte etc.; vgl. den aktuellen Betreibungsregis- terauszug [pag. 635 ff.]) scheinen ihr ausserdem ziemlich egal zu sein und ausge- stellte Verlustscheine scheint sie ohnehin nicht mehr als Schulden zu sehen (vgl. die hiervor bereits zitierten Angaben der Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 666 Z. 36 f., Z. 39 ff., pag. 667 Z. 16 ff.]). 21.2.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Die Beschuldigte lebt wie bereits mehrfach erwähnt seit mehr als 36 Jahren in der Schweiz. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 lebte sie in Serbien. Eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als 36 Jahren ist beachtlich. Fakt ist jedoch, dass die Beschul- digte die gesamten prägenden Jahre ihrer Kinder- und Jugendzeit und darüber hin- aus weitere 10 Jahre als erwachsene Person in Serbien verbracht hat. Den vielen Aufenthaltsjahren in der Schweiz stehen somit auch fast dreissig Jahre in Serbien gegenüber. 21.2.6 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) Die Beschuldigte erlitt in der Vergangenheit drei Unfälle (am 16. August 2011, am 9. Februar 2013 sowie am 23. Oktober 2015 [pag. 22]) und musste sich zweimal (am 14. September 2011 sowie am 23. Oktober 2014) einer Operation unterziehen 34 (vgl. edierte Akten der H.________ (Unfallversicherung)). Im Dezember 2017 wies die Beschuldigte eine Erwerbsunfähigkeit von 14.00 % auf und erhält daher eine H.________ (Unfallversicherung)-Rente von rund CHF 700.00 pro Monat (pag. 22 ff. und pag. 440 Z. 42). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2019 erklärte sie, es gehe ihr gesundheitlich gar nicht gut. Sie ha- be Probleme mit dem Blutdruck, dem Zucker, der Schulter und benötige weitere Operationen der Schulter und Hüfte. Sie habe Schmerzen und benötige zwei Mal pro Tag Tabletten sowie Insulin (pag. 440 Z. 20 ff.). Gemäss dem Arztbericht von AA.________ vom 4. September 2019 wird die Beschuldigte wegen diversen kar- diovaskulären Risikofaktoren (CVRF), namentlich Diabetes mellitus, arterielle Hy- pertonie (HTN), belastete familiäre Anamnese sowie Fettstoffwechselstörung, we- gen lumboradikulärem Syndrom, Hyperurikämie, bekannter Thalassämie, Status nach Overialzysten-OP, Status nach Harnblasenhebung, Status nach Schulter-OP rechts nach Sturz, Rotatorenmanschetten- (RM) Reruptur Schulter rechts sowie Unverträglichkeit von Co-Valsartan behandelt (pag. 435). Weiter geht aus dem Arztbericht hervor, dass sich die Beschuldigte nur bei akuten Ereignissen oder Ex- azerbation der vorgenannten Diagnose vorstelle. Insgesamt seien dies seit Februar 2018 vierzehn Mal bei ihm und rund zehn Mal bei anderen Kollegen nach Überwei- sung oder Selbstvorstellung gewesen (pag. 435). Schliesslich hält der Arzt AA.________ explizit fest, dass aktuell keine Operationen geplant seien und die Behandlung der vorgenannten Pathologien, unter Vorbehalt einer ihm unbekannten Diagnose oder Therapie, derzeit keine akuten Eingriffe bedürfe (pag. 435). Nachdem die Beschuldigte zunächst ein weiteres Mal um Absetzung der oberin- stanzlichen Verhandlung ersucht hatte, mit der Begründung, ihr Gesundheitszu- stand – konkret ihre Agoraphobie mit Panikstörung – lasse eine Teilnahme an der Verhandlung nicht zu und dass sie sich in psychiatrischer Behandlung im F.________ (Spital) befinde (vgl. pag. 652 ff.), bestätigte sie in der oberinstanzli- chen Verhandlung, dass es ihr nicht gut gehe, sie zum Psychiater müsse (pag. 662 Z. 7), sie Probleme mit der Bandscheibe habe, zwei Mal die Schulter habe operie- ren müssen und Sehnenrisse habe (pag. 665 Z. 7 ff.). Sie sei deswegen bei Dr. med. AB.________ in AC.________ (Ortschaft) in Behandlung. Die Frage, weshalb sie sich in der Schweiz erst kurz vor dem Termin bei der Polizei um eine psychiatri- sche Behandlung bemüht habe und es davor offenbar ohne gegangen sei, konnte die Beschuldigte nicht nachvollziehbar beantworten. Dass sie sich schon vorher um einen Termin bemüht, es aber nirgends einen Platz und Zeit für sie gab (pag. 665 Z. 14 ff.), erachtet die Kammer – wie bereits mehrfach erwähnt – als nicht glaub- haft, sondern vielmehr als hilflosen Erklärungsversuch. Entgegen ihren Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es in Serbien erst in 300 km Entfer- nung einen Arzt gebe (vgl. pag. 666 Z. 28 f.), befindet sich ausserdem zumindest die E.________ (Klinik), in welcher die Beschuldigte während ihres letzten Serbi- enaufenthaltes offenbar in Behandlung war (vgl. pag. 585 ff.), rund 80 km vom Haus der Beschuldigten in Serbovo (vgl. pag. 667 Z. 42 ff.) entfernt. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten, welche die Einnahme von Medikamenten und die regelmässige Vorsprache beim Arzt mit sich bringen, sind nicht so gelagert, dass ihre fachgerechte Behandlung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre. Das Arztzeugnis von Dr. AA.________ widerspricht 35 zudem der Darstellung der Beschuldigten, es stünden demnächst Operationen an. Das scheint auch weder in der Zwischenzeit passiert zu sein noch aktuell bevorzu- stehen. Weil die Beschuldigte ihre Krankenkassenprämien nach wie vor nicht oder nur teilweise bzw. schleppend bezahlt, hat sie auch nicht etwa Anrecht auf die Durchführung von Operationen in der Schweiz. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach Serbien somit nicht unzumutbar und eine Landesverweisung würde deshalb keine besondere Härte darstellen. 21.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) Die Beschuldigte hat die ersten 27 Jahre ihres Lebens in Serbien verbracht und beherrscht ihre Muttersprache nach wie vor bestens. Zum Heimatland unterhält sie (ebenso wie ihre Familie) nach wie vor recht enge Beziehungen, verbringt sie doch regelmässig ihre Ferien in Serbien (vgl. edierte H.________ (Unfallversicherung)- Akten), zuletzt im Herbst/Winter 2020 (vgl. pag. 663 Z. 43 ff., pag. 664 Z. 2 ff., Z. 8 f.). Gemeinsam mit ihrem Mann ist sie offenbar nach wie vor Eigentümerin der vormals elterlichen Liegenschaft. Auch den beiden Söhnen gehört je einzeln ein Haus in Serbien (pag. 442 Z. 8 ff., pag. 445 Z. 3 f.). Bei den gegenteiligen, in sich widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhand- lung, wonach sie das Haus ihrem Sohn übergeben habe (vgl. pag. 668 Z. 38 ff., Z. 43 ff., pag. 669 Z. 6 ff., Z. 11 f., Z. 14 ff.), handelt es sich um offensichtliche Lü- gen, musste sie doch schliesslich auf Frage, wer denn im Grundbuchauszug als Eigentümer eingetragen sei, doch einräumen, dass «wahrscheinlich» ihr Mann als solcher geführt werde (vgl. pag. 669 Z. 2 ff.). Ebenso unglaubhaft sind die Angaben der Beschuldigten, wonach sie sich in der oberinstanzlichen Verhandlung plötzlich eine Rückkehr nach Serbien partout nicht mehr vorstellen konnte – dies nachdem sie sowohl gegenüber dem RAV und der H.________ (Unfallversicherung) (pag. 208 ff. bzw. edierte H.________ (Unfallversicherung)-Akten) und selbst in der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 441 Z. 38 f.) noch zu Protokoll gegeben hatte, eine solche in Erwägung zu ziehen. Und wie bereits erwähnt, hielt sie sich auch im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung wiederum für längere Zeit allein bzw. teilweise ohne ihren Ehemann in Serbien auf, weshalb ja der erste Verhandlungs- termin verschoben werden musste. Schliesslich gab sie in der oberinstanzlichen Verhandlung auch zu Protokoll, sie habe in der Schweiz keine Freunde mehr, weil alle gestorben oder nach Serbien zurückgekehrt seien (vgl. pag. 666 Z. 15 ff.), was impliziert, dass sie in Serbien sehr wohl noch Leute kennt. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass die Beschuldigte zum Heimat- land enge Kontakte hat und dort sogar über Grundbesitz verfügt. Sie ist nicht mehr erwerbstätig und wird das auch in Zukunft nicht mehr sein. Aufgrund ihrer Sprach- kenntnisse und ihrer bis zum Alter von 27 Jahren im Herkunftsland erfolgten Sozia- lisation ist es für sie deshalb problemlos möglich, sich dort wieder zu integrieren. Ihr droht weder eine Verfolgung noch ist eine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. 21.2.8 Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr In der Schweiz hat die Beschuldigte ihre engste Familie. Sie lebt, wie bereits mehr- fach ausgeführt, mit ihrem Ehemann und ihrem 14-jährigen Enkel Z.________ zu- 36 sammen. Ihre Söhne und deren Kinder besuchen sie regelmässig. Gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 666 Z. 15 ff.) hat sie jedoch kein soziales Umfeld, welches über ihre Familienangehörige hinausge- hen würde. Sie ist somit in der schweizerischen Gesellschaft kaum integriert. Die Beschuldigte ist mehrfach wegen des gleichen Delikts (Art. 97 Abs. 1 SVG) straffällig geworden. Neu hinzu kommt die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, notabene wegen eines Verbrechens, und wiederum wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder. Die dafür als angemessen erachtete Sanktion beträgt 315 Tagessätze Geldstrafe, wobei die Strafe teilbedingt ausge- sprochen wird. Mit Blick auf ihre strafrechtliche Vergangenheit kann die Beschuldig- te höchstens in Bezug auf die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontroll- schilder als moderat rückfallgefährdet bezeichnet werden. Ganz abgesehen davon, dass sie nicht mehr im Erwerbsprozess ist und auch zukünftig nicht mehr sein wird, erscheint der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil der C.________ (Arbeitslosen- kasse) – wenngleich natürlich durchaus nicht zu bagatellisieren – doch eher als singuläres Ereignis, welches sich kaum wiederholen dürfte (vgl. auch die diesbe- züglich zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 674). Einer (besseren) gesellschaftlichen Eingliederung in hiesiger Umgebung steht so- mit grundsätzlich nichts entgegen, falls sich die Beschuldigte denn auch ernsthaft (und intensiver als bisher) darum bemüht. Dies insbesondere auch angesichts des- sen, dass sie in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt als nicht rückfall- gefährdet erscheint und nicht eine unbedingte Freiheitsstrafe wird verbüssen müs- sen. 21.2.9 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die be- troffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellen vorliegend einzig die lange Auf- enthaltsdauer in der Schweiz sowie der Umstand, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung die Enkelkinder nicht mehr mitbetreuen könnte, eine gewisse Härte dar. Dem stehen aber gleich mehrere Faktoren gegenüber, die klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sprechen: Die schlechte ge- sellschaftliche Integration und die strafrechtliche Vorbelastung, die schlechten fi- nanziellen Verhältnisse und die fehlende Möglichkeit, diese mit Erwerbseinkommen zu verbessern, die guten Eingliederungschancen im Heimatland sowie die Möglich- keit der nötigen medizinischen Behandlung auch in Serbien. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer wieder angab, eine Rückkehr nach Serbien in Betracht zu ziehen und erst im Berufungsverfahren plötzlich partout nichts mehr von diesen Rückwanderungs- plänen wissen wollte. Die Lebensumstände der Beschuldigten haben sich jedoch seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ihrer Meinungsumkehr nicht we- 37 sentlich verändert; insbesondere hatte sie auch schon davor gewisse körperliche, aus den Unfällen herrührende Beschwerden. Neu hinzu kamen einzig die geltend gemachten psychischen Probleme, welche aber offenbar mit COVID-19 zusam- menhängen und betreffend denen sie in Serbien bereits gut behandelt werden konnte. Auch in Bezug auf den bei ihr wohnhaften Enkel Z.________ sind keine dramatischen Veränderungen eingetreten; vielmehr ist dieser älter und damit wohl auch ein Stück weit selbständiger geworden und wird in Kürze eine Berufslehre an- fangen können. Gestützt auf die eigenen Angaben der Beschuldigten in der oberin- stanzlichen Verhandlung ist zudem davon auszugehen, dass sie eben gerade nicht dessen einzige nahe Bezugsperson ist, sondern vielmehr insbesondere auch ihr Sohn eine solche darstellt und damit naheliegend ist, dass Z.________ auch bei seinem Vater leben könnte. Ausserdem steht es ihren Enkeln wie bereits ausge- führt offen, die Beschuldigte im nicht allzu weit entfernten Serbien zu besuchen. Und schliesslich hat die Beschuldigte in der Schweiz gemäss ihren eigenen Anga- ben keine Freunde mehr, weil diese entweder gestorben oder nach Serbien zurückgekehrt seien. Dies wiederum impliziert, dass sie in Serbien sehr wohl noch freundschaftliche Beziehungen hat, während sie in der Schweiz über kein soziales Umfeld verfügt. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es der Beschuldigten mithin zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönli- cher Härtefall liegt nicht vor. 21.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR nicht zugunsten der Beschuldigten ausfallen, weil das öffentliche Inter- esse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse der Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 674) trifft gerade nicht zu, dass es der Gesetzgeber bei der Normierung der Landesverweisung nicht auf Fälle wie denjenigen der Beschuldigten abgesehen hat. Das Delikt der Be- schuldigten ist nämlich keinesfalls als Bagatellfall mit ein- oder zweimaligem verse- hentlichen falschen Ankreuzen und einem leichten Fall, was den Deliktsbetrag an- belangt, zu qualifizieren. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte über lange Zeit hinweg handelte und einen relativ hohen Deliktsbetrag ertrog, da- von auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade auch auf Täter wie sie abzielte. 21.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung zurzeit nicht entgegen (vgl. dazu den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 12. Juli 2018 bzw. 19. Oktober 2020; pag. 88 ff. bzw. pag. 591 ff.). Zumindest steht im jetzigen Zeit- punkt nicht fest, dass eine Landesverweisung zum Vornherein (z.B. aus gesund- heitlichen Gründen) nicht vollzogen werden könnte. Nur dann sind solche mögli- chen Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17.3.2020). Es obliegt der Vollzugsbehörde, zu gegebener Zeit eine Überprüfung der Vollziehbarkeit vorzunehmen. 38 21.5 Art. 8 EMRK Auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Es liegt weder ein geringes Tatverschulden vor, noch wird der Beschuldigten mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine günstige Legalprognose gestellt. Die Kammer stellt der Beschuldigten lediglich keine Schlechtprognose, bewertet das Tatverschulden aber als nur noch knapp leicht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt es auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte nebst dem gewerbsmässigen Betrug zum wiederholten Male der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht hat. Im Übrigen wird dem nur noch knapp als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden mit der ausgesprochenen Mindestdauer der Landesverweisung Rechnung getragen (vgl. dazu die Erwägungen unter V.21.6. Dauer der Landesverweisung hiernach). Die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an ihrer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Die Massnahme ist ge- setzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. 21.6 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend besteht bei der Dauer der Landesverweisung kein Spielraum, da das Verschlechterungsverbot gilt; sie ist wie in erster Instanz auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen, was auch ohne weiteres als verhältnismässig erscheint. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 5'024.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), die Beschuldigte ist zufolge Unterlie- gens zu deren Bezahlung zu verurteilen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 3'500.00 be- stimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 39 Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, sind ihr infolge- dessen zur Bezahlung aufzuerlegen. 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung der Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote vom 15. Oktober 2019 (pag. 458 f.) sowie unter Berücksichtigung der durch die Vorin- stanz vorgenommenen, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Kürzungen (vgl. pag. 515 f., S. 47 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), festzulegen. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'095.50. Die Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- ten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gerin der Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ in der obe- rinstanzlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 eingereichte Honorarnote (pag. 677 f.) festgesetzt. Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf die Kurz- begründung im Urteilsdispositiv verwiesen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3’570.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auf- forderung, begangen am 21. August 2018 in D.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wur- de. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. Ju- ni 2017 in D.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der C.________ (Arbeitslosenkasse) (Deliktsbetrag CHF 67'868.60) und in Anwendung der Artikel 97 Abs. 1 Bst. b SVG 2 Abs. 2, 34, 43 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. c, 44, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9’450.00. Davon sind 25 Tagessätze, ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen. Bei 290 Tages- sätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'024.00 (exkl. Kos- ten für die amtliche Verteidigung). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 41 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 438.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’588.20 CHF 507.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’095.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'095.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'095.50 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 115.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’315.30 CHF 255.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’570.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'570.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'570.60 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 13. Juli 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von ins- gesamt 17.23 Stunden geltend. Die detaillierte Aufstellung umfasst unter anderem auch 4.5 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung. Nachdem letztere bloss rund 2 Stunden dauerte, wird der Posten entsprechend gekürzt. Insgesamt wird Rechtsanwalt B.________ für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren für 16 Stunden entschädigt. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 115.30 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 42 IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv sofort, unter Hinweis, dass die Landesverweisung noch nicht vollstreckbar ist; Motiv [persona- lisiert] nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der C.________ (Arbeitslosenkasse) (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 13. Juli 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. August 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 43