3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 16. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: López