9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen am 9. Januar 2020 in Bern durch unachtsames Fahren beim Rechtsabbiegen und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 47, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'018.00;