IV. Strafzumessung 12. Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 71 f.). Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) empfehlen für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. ein unachtsames Fahren eine Busse von CHF 300.00.