Die rechtlichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sind korrekt und damit rechtsfehlerfrei (vgl. pag. 71). Dem Beschuldigten ist demnach eine pflichtwidrige Unachtsamkeit vorzuwerfen, da er beim Anfahren und Abbiegen nicht genügend Rücksicht auf die Signaltafel genommen hat. Er wird entsprechend der Anklage wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen.