2014, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Die rechtlichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sind korrekt und damit rechtsfehlerfrei (vgl. pag. 71).