Der Fahrer muss sich nach den Verkehrsregeln richten. Er muss die Signale beachten, sie aufnehmen und sie befolgen (BSK SVG-Roth, Art. 31 N 42). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Erfasst wird auch die fahrlässige (Art. 100 Ziff. 1 SVG) Widerhandlung (FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.).