7 III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss damit in der Lage sein, «ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren schwierigen Verkehrssituation sicher zu führen». Er muss also die auf ihn zukommenden Informationen aufnehmen und verarbeiten, um auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BSK SVG- Roth, Art. 31 N 1).