51) sowie auch gestützt darauf, dass dem Beschuldigten – wie voranstehend begründet – der Standort der Signaltafel bekannt gewesen war (pag. 10 f.), musste er es immerhin für möglich gehalten haben, diese Signalstange zu touchieren und auf das Ausbleiben einer Kollision mit dieser pflichtwidrig vertraut haben. Dies entspricht – wie bereits erwähnt – schlussendlich auch den glaubhaften Wahrnehmungen des Zeugen. Demnach ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte beim Abbiegen in die C.________(Strasse) zu früh nach rechts lenkte, wodurch er mit der rechten Fahrerseite mit der Signaltafel kollidierte.