Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung kann gestützt auf das Vorliegen etlicher Realkriterien in den Aussagen des Zeugen zweifelsfrei die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sowie auch die Glaubwürdigkeit des Vorgenannten selbst bejaht werden. Ein weiteres Argument, welches der Beschuldigte anführt, ist, dass das Schild schon vorher geneigt gewesen sein soll. Beweismässig ist dies allerdings nicht erstellt. Das Hauptargument des Beschuldigten, dass er an seinem Lastwagen keinen Schaden habe feststellen können, lässt nicht per se den Schluss zu, dass es zu keiner Kollision gekommen ist.