Zumal der Zeuge keinen Beweggrund zur Falschaussage hatte und er wirklichkeitsnah aussagte, so dass er beispielsweise den Fahrer des Lastwagens nicht habe erkennen können oder sich im Rahmen der Hauptverhandlung an die genaue Uhrzeit des Vorfalls nicht mehr erinnere und dies hat nachschlagen müssen, kann auch eine übermässige Belastung des Beschuldigten ausgeschlossen werden (pag. 51 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung kann gestützt auf das Vorliegen etlicher Realkriterien in den Aussagen des Zeugen zweifelsfrei die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sowie auch die Glaubwürdigkeit des Vorgenannten selbst bejaht werden.