08, 51). Im Weiteren erörterte der Zeuge detailliert und nachvollziehbar, dass, die drei silbrigen Gitterroste des Lastwagens (seitlicher Unterfahrschutz) die Signaltafel berührt hätten und er anschliessend habe beobachten können, wie sich die Signalstange deswegen bewegt habe (pag. 51 f.). Zumal der Zeuge keinen Beweggrund zur Falschaussage hatte und er wirklichkeitsnah aussagte, so dass er beispielsweise den Fahrer des Lastwagens nicht habe erkennen können oder sich im Rahmen der Hauptverhandlung an die genaue Uhrzeit des Vorfalls nicht mehr erinnere und dies hat nachschlagen müssen, kann auch eine übermässige Belastung des Beschuldigten ausgeschlossen werden (pag.