Betreffend das Kerngeschehen stützte sich die Vorinstanz vorwiegend auf die Aussagen und die Fotos des Zeugen, wobei es diese allerdings unterliess, eingehende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Vorgenannten sowie zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen selbst vorzunehmen, was vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungserklärung auch kritisiert worden ist. Eine solche von der Vorinstanz eher knappe Begründung, vermag jedoch – wie nachstehend ausgeführt – keine Willkür zu begründen.