_ (Arbeitsort) her befand (pag. 51). Erstellt ist damit – wie obenstehend ausgeführt – dass sich der Lastwagen des Beschuldigten um 15:58 Uhr, also exakt zu der Zeit als der Zeuge den Vorfall beobachten konnte, in Bern an der C.________(Strasse) Höhe D.________ respektive genau dort wo die Signaltafel steht, befunden hat. Betreffend das Kerngeschehen stützte sich die Vorinstanz vorwiegend auf die Aussagen und die Fotos des Zeugen, wobei es diese allerdings unterliess, eingehende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Vorgenannten sowie zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen selbst vorzunehmen, was vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungserklärung auch kritisiert worden ist.