Im Hauptverfahren stellte die Vorinstanz sodann treffend fest, dass die Zeiten auf dem Fahrtenschreiber im UTC-Format aufgeführt sind (pag. 16) und demnach wegen der Umrechnung in das in der Schweiz geltende MEZ-Format und der damals herrschenden Winterzeit eine Stunde hinzugerechnet werden müsse. Demnach befand sich der Beschuldigte von 15:36 Uhr bis um 17:09 Uhr in Bern. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen habe sich der Vorfall ca. um 15:55 Uhr ereignet, als sich dieser auf dem Nachhauseweg vom G.________ (Arbeitsort) her befand (pag.