5 hat. Dem Fahrtenschreiber sowie auch den Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 11) sind zu entnehmen, dass er sich um 13:18 Uhr von E.________ (Ort) auf den Weg nach Bern begab und dass er um 14:36 Uhr in Bern – Standort D.________ an der C.________(Strasse) – angekommen ist. Um 14:58 Uhr war er sodann für weitere 18 Minuten – bis um 15:16 Uhr – unterwegs und begab sich schliesslich um 16:09 Uhr zurück nach E.________(Ort). Im Hauptverfahren stellte die Vorinstanz sodann treffend fest, dass die Zeiten auf dem Fahrtenschreiber im UTC-Format aufgeführt sind (pag.