Die Einwände des Beschuldigten lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Diese ist im Gegenteil durchwegs nachvollziehbar und überzeugend. Das Argument des Beschuldigten, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr in Bern befunden habe, lässt sich – wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat – zweifelsfrei mit den Unterlagen seiner Arbeitgeberin sowie anhand der Aussagen des Zeugen widerlegen. Aus dem Dienstplan (pag. 18) wird nämlich ersichtlich, dass der Beschuldigte am 9. Januar 2020 von 07:02 Uhr bis 18:25 Uhr gearbeitet